Mai 13

Neues Landesforstgesetz NRW – Einschränkungen für das Radfahren vorgesehen!

Update 15.6.2026

Heute endete die Verbändeanhörung, in deren Rahmen Stellungnahmen zum Gesetzentwurf eingereicht werden konnten. Wir haben uns in unserer Stellungnahme dafür ausgesprochen, die bewährten Regelungen des Bundeswaldgesetzes sowie des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu übernehmen. Demnach soll das Radfahren grundsätzlich auf allen Straßen und Wegen erlaubt sein.

Darüber hinaus haben wir darauf hingewiesen, dass kleinere organisierte Veranstaltungen im Bereich der Erholung – beispielsweise gemeinsame Trainingsausfahrten – künftig nicht mehr anzeigepflichtig sein sollten.

Den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir aufmerksam verfolgen und weiterhin im Dialog mit dem Ministerium bleiben. So setzen wir uns auch künftig für die Interessen der  Mountainbikenden ein.

Download: DIMB Stellungnahme Novellierung Forstgesetz NRW web

Update 9.6.2026

Das Ministerium gibt Auskunft über die neue beabsichtigte Regelung zum Radfahren. Schriftlicher Bericht der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz, Landwirtschaft, Forsten und ländliche Räume des Landtags Nordrhein-Westfalen am 9. Juni 2026:
„Gesetz zur Änderung des Landesforstgesetzes und des Gemeinschaftswaldgesetzes“

Update 27.5.2026

Wir hatten heute, gemeinsam mit den anderen Mitgliedsverbänden des Kompetenz- und Koordinationsteam MTB in NRW (KKT NRW), ein Gespräch mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Ministerium steht zu seiner Mitteilung von der letzten Woche, dass das Radfahren im Wald auf dem vorhandenen Wegenetz wie bisher erhalten werden soll. Zu dem genauen Wortlaut im neuen Gesetzesentwurf kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine finale Aussage getroffen werden, aber es gab die Zusicherung, dass zumindest die alte gesetzliche Regelung erhalten bleibt und es somit keine Verschlechterung geben wird. Wir danken der gesamten MTB Community für das in den letzten Wochen aufgebrachte Engagement und freuen uns auf die weitere konstruktive Zusammenarbeit mit dem Ministerium auf Verbandsebene. 

Update 23.5.2026

Das Ministerium äußert sich in einem Schreiben an uns wie folgt:

(…) Schon jetzt zeigt sich, dass Rückfragen aus der Öffentlichkeit insbesondere zum Befahren des Waldes mit Zweirädern vorliegen, die zum Teil auch auf Missverständnissen beruhen. Das Ministerium nimmt die Kritik ernst und informiert daher wie folgt:

Auch zukünftig soll das Radfahren auf Wegen erlaubt bleiben.

  • Dies umfasst auch das Fahren mit Pedelecs/Elektrofahrrädern/E-Bikes (zugelassen bis 25 km/h)
  • Die Benutzung legal angelegter Mountainbike-Trails bleibt möglich, ebenso die Neuanlage genehmigter Trails.
  • Es wird ausdrücklich keine Mindestbreite oder zur Beschaffenheit von Waldwegen vorgegeben.

Das ist und bleibt im Wald nicht erlaubt:

  • Querfeldeinfahren
  • Fahren von Motorrädern, Mopeds oder Speed-Pedelecs (zugelassen bis 45 km/h).
  • Anlegen illegaler Renntrails oder Rampen

Dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist der Dialog mit Verbänden und Interessengruppen besonders wichtig, damit das Waldbetretungsrecht praxistauglich geregelt bleibt. (…)
Newsmeldung auf der Seite des Ministerium

DIMB Einschätzung: Wir gehen davon aus, dass damit die bisherige Gesetzeslage erhalten bleibt und werden den Dialog mit dem Ministerium annehmen. Wir halten euch hier weiterhin auf dem Laufenden über die aktuelle Entwicklung.


Statement – Landesforstgesetz NRW

Aktuell erreichen uns viele Anfragen zur Gesetzesnovelle in NRW. Der Entwurf wurde uns am Mittwoch letzte Woche im Rahmen der Verbändeanhörung übersendet. Die Frist für die offizielle Stellungnahme ist der 8. Juni 2026. Hier sind wir aktuell in der Abstimmung mit anderen Verbänden. Gleichzeitig informieren wir über unserer Webseite und Social-Media Kanäle unsere Mitglieder und die gesamte Community über die aktuellen Entwicklungen.

Die aktuell gültige Regelung, die das Radfahren auf „festen Wegen“ erlaubt, hat sich seit über 25 Jahren bewährt und sorgt für eine klare und praxistaugliche Orientierung im Wald. Bereits im Jahr 2000 wurde das Thema Mountainbiken im Gesetzgebungsverfahren intensiv diskutiert – eine zusätzliche Wegbreitenregelung wurde damals bewusst vom Parlament abgelehnt. Die Beibehaltung dieser bewährten Regelung „feste Wege“ ist aus unserer Sicht sinnvoll, denn sie ermöglich die weitgehende Nutzung des vorhandenen Wegenetzes mit dem Fahrrad. Eine ausführliche Kommentierung dazu findet ihr auf unserer Webseite.

Die nun geplante Formulierung „Fahrwege“, definiert als „befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege“, welche laut Gesetzesbegründung von „zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen befahren werden können“, würden praktisch zu einer Einschränkung des Radfahrens auf wenige, breite Forstwege führen. Damit wären große Teile des vorhandenen Wegenetzes von der bisherigen Nutzung ausgeschlossen. Dies betrifft nicht nur das Mountainbiken, sondern gleichermaßen Gravel-, Trekking- und Alltagsradfahren.

Gleichzeitig begrüßen wir ausdrücklich den Willen des Gesetzgebers, zusätzliche Trails auszuweisen. Hier bringen wir uns aktiv ein, unter anderem auf Basis bestehender Leitfäden und Studien zur Besucherlenkung durch attraktive Angebote. Diese eigens angelegten Trails können aber immer nur als ein zusätzliches Angebot zum vorhandenen Wegenetz verstanden werden. Einer flächendeckenden Ausweisung stehen Gründe des Eigentums, des Naturschutzes und aufwändige Genehmigungsverfahren gegenüber. Deshalb ist in der Landesfläche der Zugang zum vorhandenen Wegenetz notwendig, um überall umweltfreundlich ab der Haustüre Mountainbiken zu können.

Radfahren im Wald leistet einen wichtigen Beitrag zu Naherholung, Gesundheit und – wo sinnvoll – auch zum Tourismus. Die bestehende Regelung zeigt, dass dies seit Jahren im Einklang mit der Natur und anderen Nutzergruppen funktioniert. Wir setzen uns deshalb für den Beibehalt der bisherigen Regelung ein. Haltet euch über die aktuellen Entwicklungen auf unseren Kanälen auf dem Laufenden.

Was könnt Ihr aktuell tun?

Nehmt unsere „FAQ zum Gesetzentwurf“ auf und stellt diese Fragen den euch bekannten Entscheidungsträgern aus Landes- , Landkreis- und Kommunalpolitik. Stellt eure persönliche Betroffenheit dar, die ihr mit dem Gesetzentwurf verbindet. Beispielhaften Fragen findet ihr hier:

FAQ zum Gesetzentwurf

Warum soll ein einspuriges Fahrrad im Wald nur noch auf Wegen fahren dürfen, die für zweispurige, nicht geländegängige Kraftfahrzeuge geeignet sind?

Der Vergleich zwischen Fahrrädern und zweispurigen Kraftfahrzeugen erscheint nicht sachgerecht. Fahrräder unterscheiden sich sowohl hinsichtlich Breite als auch Gewicht und Antriebskraft deutlich von Kraftfahrzeugen. In ihrer Wirkung auf Wege und Natur sind Radfahrende eher mit zu Fuß Gehenden vergleichbar.

Warum soll der Waldboden durch die neue Regelung besser geschützt werden, obwohl Radfahren bereits bisher nur auf „festen Wegen“ erlaubt war?

Die bisherige Regelung erlaubte das Radfahren auf festen Wegen. Bereits bei der damaligen Landtagsdebatte 2000 wurde das Thema Mountainbiken ausführlich behandelt; eine zusätzliche Wegbreitenregelung wurde bewusst abgelehnt. Entscheidend war bislang, dass die Wegoberfläche ausreichend tragfähig zum Befahren ist. Ausführlich findet ihr die bisherige Rechtslage mit einer Kommentierung hier.

Wie funktioniert das Ausweichen auf Waldwegen in der Praxis?

Auf Waldwegen nehmen Nutzerinnen und Nutzer gegenseitig Rücksicht und machen einander Platz – unabhängig von der Wegbreite. Die gelebte Praxis beim Mountainbiken ist, sich rechtzeitig bemerkbar zu machen, langsam zu fahren und bei Bedarf anzuhalten. Dieses rücksichtsvolle Miteinander funktioniert bereits heute auf schmäleren Wegen.

Wenn Querfeldeinfahren verhindert werden soll, warum reicht ein allgemeines Wegegebot nicht aus?

Schon nach dem Bundeswaldgesetz ist Radfahren nur auf Wegen erlaubt. Eine zusätzliche Einschränkung ist dort nicht vorgesehen. Denn der Wegkörper stellt bereits einen bestehenden Eingriff in den Waldboden dar. Die Auswirkungen des Radfahrens auf diesen Wegen sind vergleichbar mit denen des Fußverkehrs, dem das Betreten des Waldes sogar abseits von Wegen weiterhin erlaubt bleibt.

Gibt es weitere Fragen?

Ja, wir werden diese sukzessiv hier fortführen.

Was ist der aktuelle Sachstand?

Am 13. Mai 2026 hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die Verbändebeteiligung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes sowie des Gemeinschaftswaldgesetzes“ gestartet.

Der Gesetzentwurf sieht erhebliche Einschränkungen für das Radfahren im Wald vor.

Nach § 2 Absatz 2 des Entwurfs soll das Radfahren künftig nur noch „auf Straßen und Fahrwegen sowie auf mit Zustimmung des Waldbesitzers und der Forstbehörde gekennzeichneten Trails erlaubt sein.

Der Entwurf definiert Fahrwege als befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege“.

In der Begründung wird dazu näher ausgeführt: „Mit ihrem künstlich befestigten oder von Natur aus festem Untergrund und ihrer Wegebreite sind diese Wege im Regelfall so beschaffen, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen befahren werden können. (…)
Schmale Wege auf naturfestem Untergrund und Rückegassen erfüllen nicht die Wegequalität eines für das Radfahren zugelassenen Fahrweges. Weitere Anhaltspunkte für die übliche Ausbauart und die üblichen Abgrenzungen eines für das Radfahren geeigneten Waldwirtschaftswegs können dem veröffentlichten Erlass über den forstlichen Wegebau im Wald vom 23. Mai 2023 entnommen werden.“

In dem zitierten Erlass über den forstlichen Wegebau im Wald wird eine Regelfahrbahnbreite von 3,5 Metern aufgeführt.

Die geplante Änderung sind gegenüber der bisherigen Regelung („auf Straßen und festen Wegen“) eine deutliche Einschränkung des zulässigen Radfahrens im Wald. In der Praxis sind dadurch vor alle schmäleren Wege zum Radfahren verboten, sodass faktisch nur noch breite Forstwege offiziell befahren werden dürften – quasi eine „3,5-Meter-Regel durch die Hintertür“.

Die derzeit noch gültige Rechtslage in NRW „feste Wege“ und eine zugehörige Kommentierung findet ihr hier: Nordrhein-Westfalen | DIMB

Wie geht es weiter?

Wir werden den Gesetzentwurf in den kommenden Tagen detailliert auswerten und eine erste Stellungnahme erarbeiten. Wir denken auch über weitere Optionen der Beteiligung nach und bitten euch hier noch etwas abzuwarten und keine eigenen Aktionen zu starten.

Die Frist für die offizielle Stellungnahme der Verbändebeteiligung ist der 8. Juni 2026. Hier werden wir auch in den nächsten Tagen das Gespräch mit anderen Verbänden suchen.

Was könnt Ihr noch aktuell tun?

  • Das Thema braucht Öffentlichkeit! Markiert uns wo ihr nur könnt unter Beiträgen, die in irgendeiner Art und Weise zu dem Thema berichten. Und kommentiert dort freundlich eure Sicht der Dinge. 
  • Stand as one. Starte weitere Aktionen oder ähnliches nur mit uns zusammen, wenn wir diese vorbereitet und ausgearbeitet haben. Gemeinsam sind wir stark!  
  • Werdet Mitglied! Wir sind stolz auf 10.000 Einzelmitglieder und über 250 Vereine die bei uns Mitglied sind. Jedes neue Mitglied gibt uns eine weitere Stimme gegenüber der Politik.
  • Haltet euch auf unseren Social Media Accounts und der Webseite auf dem Laufenden. Diese Seite wird dazu regelmäßig aktualisiert.
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