Nordrhein-Westfalen

Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) idF v. 24. April 1980 (GV.NW. S. 546), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185)

Zweiter Abschnitt Betreten des Waldes

§2 Betreten des Waldes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

§3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Verboten ist das

  1. Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
  2. Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,
  3. Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
  4. Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und
  5. Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,

soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten sind Eingatterungen zulässig; bei Flächen von mehr als 10 ha Größe bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Für die Genehmigung, die Kennzeichnung der eingegatterten Flächen und die Beseitigung ungenehmigter Eingatterungen gelten die Vorschriften über das Sperren von Waldflächen (§ 4 Abs. 2 bis 5).

(3) Eingatterungen aus waldfremden Materialien sind mit dem Wegfall des Schutzzweckes von dem Waldbesitzer unverzüglich zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

§4 Sperren von Waldflächen (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.

(3) Ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, kann die Genehmigung widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist.

(4) Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wird.

(5) Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen.

§5 Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig

  1. das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder
  2. das Betreten auf die Wege beschränken und
  3. die besonderen Befugnisse der Waldbesitzer nach § 3 in dem notwendigen Umfang einschränken.

(2) Zum Schutz der wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet

  1. durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und
  2. durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist.

Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

§6 Schadenbeseitigung

(1) Entstehen durch den Erholungsverkehr im Wald sowie an Forst- und Jagdeinrichtungen Schäden mit Ausnahme von Brandschäden, so sollen diese auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde beseitigt werden; werden erhebliche Schäden nachgewiesen, deren Beseitigung nach Art des Schadens nicht möglich ist, so soll in diesen Einzelfällen ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Wald im Sinne der §§ 31, 32 und 37 sowie für Wald im Eigentum des Bundes.

Naturschutz-/Landschaftspflegerecht

Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)

Vom 21. Juli 2000 

Kapitel 6 Erholung in Natur und Landschaft

§ 57 Betretungsbefugnis (zu § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.

§ 59 Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse, Schäden aus Erholungsverkehr

(1) Die Betretungs- und Reitbefugnisse gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

(2) Die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.

(3) In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(4) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen des § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 57 und 58 ein nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Naturschutzbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.

(5) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt.

§ 60 Zulässigkeit von Sperren (zu § 59 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 57 und 58 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.

(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Muster im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

(4) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt

Kurzkommentierung zum Betretungsrecht

Das Radfahren ist in Nordrhein-Westfalen auf allen Straßen und festen Wegen gestattet. Da der Begriff des festen Weges gesetzlich nicht definiert ist, treten in der Praxis immer wieder Abgrenzungsfragen darüber auf, welche Wege denn darunter zu verstehen sind.

In Schutzgebieten (z.B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete) können Verordnungen oder Landschaftspläne bestehen, die das Radfahren auf bestimmte Wege einschränken und zu beachten sind.

1. Weg

Die Dudenredaktion definiert den Begriff „Weg“ wie folgt:

etwas, was wie eine Art Streifen – im Unterschied zur Straße oft nicht befestigt – durch ein Gebiet, Gelände führt und zum Begehen (und Befahren) dient

und auch die Rechtsprechung teilt dieses Verständnis sinngemäß:

“Er (Anm.: der Weg) muss – gegebenenfalls als Bestandteil eines zusammenhängenden Verbundsystems – den Erholungssuchenden von einem Ziel zu mehreren anderen in der freien Landschaft führen und von der Oberflächenbeschaffenheit das Begehen oder das Befahren mit Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen ermöglichen.” (VG Münster, Urteil vom 19.09.2005, 7 K 1509/02)

Ein Weg kann nach dieser Definition also sowohl befestigt als auch unbefestigt sein. Auf die Breite eines Weges kommt es nicht an. Auch schmale Pfade sind Wege.

2. “fester” Weg

Das VG Köln (Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07) hat sich mit der Auslegung des Begriffs des “festen” Weges im Waldgesetz NRW befasst und dazu deutlich gemacht, dass die sich die Auslegung zunächst am Wortlaut zu orientieren habe. Mit dem Begriff “fester” Weg bringt der Gesetzgeber erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit „befestigte“ Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll.

Dabei soll sich nach Auffassung des VG Köln die Eignung eines Weges für das Radfahren (es geht hier nicht um Verkehr iSd StVO mit allen haftungsrechtlichen Folgen, sondern um „Betreten“ i. S. d. LFoG) maßgeblich danach beurteilen, ob die Nutzung eines Weges durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes oder zu einer Störung anderer Erholungssuchender führen kann.

Die Auswirkungen des Mountainbikens auf den Waldboden sind wissenschaftlich umfassend untersucht. Alle Untersuchungen haben dabei festgestellt, dass bei einer umwelt- und sozialverträglichen Ausübung des Mountainbikens weder Wegeschäden noch Beunruhigungen des Wildes oder Störungen anderer Erholungssuchender entstehen. Die Studien sind in der Online Bibliothek der DIMB dokumentiert und verlinkt.

3. Verhaltenspflichten

Analog zu anderen Waldgesetzen wird auch in Nordrhein-Westfalen ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert:

Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.” (§ 2 Abs. 3 LFoG)

Damit setzt Nordrhein-Westfalen auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB Trail Rules orientieren.

Rechtsprechung

VG Köln, Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07 (Fester Weg)

„”Feste” Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. Die Eignung der Wege für den Radverkehr beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur Störung anderer Erholungssuchender – etwa von Wanderern – führen kann.”

„Diese Auslegung des Begriffs des “festen” Weges folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begrif des “befestigten” Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit “befestigte” Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll.”

VG Münster, Urteil vom 19.09.2005, 7 K 1509/02 (Wegedefinition)

„Ein Weg i. S. d. § 49 Abs. 1 LG liegt vor, wenn er den Erholungssuchenden von einem Ziel zu einem oder mehreren anderen in der freien Landschaft führt und von der Oberflächenbeschaffenheit das Begehen oder das Befahren mit Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen ermöglicht.” (Orientierungsatz)

„Auch an den Begriff des Weges sind vor dem Hintergrund der mit dem Landschaftsgesetz verfolgten Ziele geringe Anforderungen zu stellen. …… Es kommt nicht darauf an, wie die Verbindung historisch entstanden ist und mit wessen Mitteln sie errichtet und unterhalten wird.”

„Gelegentliche MIßbrauchsfälle rechtfertigen es nicht, ….. die Betretungs- und Befahrensrechte gänzlich auszuschließen.”

VG Arnsberg, Beschluss vom 24.06.2008, 1 L 302/08 (P-Weg Marathon) (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 21.08.2008, 20 B 1057/08)

„Eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem Waldbenutzungsrecht zwischen Waldbesuchern und dem Waldeigentümer ….. ist grundsätzlich als öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzusehen ….“

„Bei organisierten sportlichen Massenveranstaltungen (wie Volks- oder Marathonläufen) mit Wettkampfcharakter und Erhebung von Startgeldern tritt der Erholungszweck so weit in den Hintergrund, dass die gesetzlichen Betretungsrechte nicht mehr greifen.“

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.1977, 24 U 7/96 (Pachtzinsminderung wegen Mangelhaftigkeit eines gepachteten Jagdbezirks)

“Eine Minderung des Jagdpachtzinses ist bei erheblichen Veränderungen möglich die zu einer Beeinträchtigung der Jagd führen und mit denen der Pächter auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse einer sich wandelnden ordnungsgemäßen Forst- und Landwirtschaft und der gesetzlichen Regelungen über das Betretungsrecht nicht zu rechnen braucht.” (Leitsatz 1.)

„… ist ein gepachteter Jagdbezirk nicht deshalb mangelhaft, … weil der Jagdbezirk und insbesondere der darin befindliche Baggersee der Freizeitnutzung durch die Bevölkerung unterliegt (hier: durch Radfahrer, Reiter, Spaziergänger ….)” (Leitsatz 3.)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1987, 9 U 59/87 (Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts)

„Diejenigen Beeinträchtigungen, die für die Jagdausübungsberechtigten notwendigerweise mit der Ausübung der Betretungsrechte verbunden sind, sind …. – wie der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen – grundsätzlich hinzunehmen. Allein das Betreten und Durchschreiten des Waldes zu Freizeitzwecken und Erholungszwecken ist noch keine abwehrfähige Beeinträchtigung des Jagdrechts.“

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.1985, 20 A 2016/83

„Das Waldbetretungsrecht ist unentgeltlich; ein Entgelt darf auch nicht zur Finanzierung Schaden abwehrender oder den Waldbesuch fördernder Maßnahmen erhoben werden.“

„Durch das Waldbetretungsrecht ist dem Waldbesitzer eine im Rahmen der Sozialbindung hinzunehmende öffentlich-rechtliche Duldungspflicht auferlegt worden.“

Weiterführende Hinweise

Eine Stellungnahme der DIMB zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ist in den Veröffentlichungen zu finden.

Das aktuelle Landesrecht ist im Rechtsportal des Landes NRW kostenlos abrufbar.