Wege Konzepte

Gemeinsame Wegenutzung

Gemeinsam geht es besser

Mountainbiker fahren in der Mehrzahl Touren im Wald und in der Natur in ihrem näheren Wohnumfeld. Dazu reisen sie umweltfreundlich direkt mit dem Rad an. Mountainbiker bevorzugen attraktive, naturbelassene Wege. Dabei stellen sie ihre Tour selbst aus dem vorhandenen Wegenetz zusammen, da die Bedürfnisse an Untergrund, Länge und Schwierigkeit sehr unterschiedlich sein können. Die freie Wegewahl ist deshalb eine Grundvoraussetzung.

Der oftmals angestellten Überlegung einer Neuentwicklung eines eigenen, parallelen MTB- Wegenetzes stehen der hohe Aufwand und der Kostenfaktor, sowie mögliche Bedenken des Naturschutzes gegenüber. Die gemeinsame Nutzung des bestehenden Wegenetzes ist damit in der Fläche die einzige Möglichkeit Mountainbiken überall zu gewährleisten.

Die viel zitierten Konflikte zwischen Wanderern und Mountainbikern haben sich nicht bewahrheitet. Gemäß der Bikestudie Schwarzwald 2014, Schwarzwald 2019 oder der Umfrage des dt. Wanderverbandes 2018 fühlen sich nur wenige Nutzer in ihrem Naturerlebnis gestört. So gaben in der Bikestudie Schwarzwald nur 7% der befragten Wanderer an, sich „ziemlich“ oder „sehr“ von Mountainbikern gestört zu fühlen. 68% fühlten sich „gar nicht“ gestört. In der Umfrage des dt. Wanderverbandes gaben nur 4,4% an häufig oder sehr häufig Konflikte zu erleben. 76% haben nie oder selten einen Konflikt erlebt. Konfliktursachen sind dabei in allen verschiedenen Nutzungsformen zu finden.

Aktion “Gemeinsam Natur erleben” im Chiemgau

Gemeinsam Natur erleben

Mit der Kampagne „Gemeinsam Natur erleben“ setzt sich die DIMB für gegenseitige Rücksichtnahme unter den Waldnutzern ein. Dies wird gemeinsam mit dem lokalen Tourismus aktuell im Chiemgau, im Sauerland, im Schwarzwald und bei Heilbronn durchgeführt. Weitere Destinationen sind geplant.

Die Schilder sollten bevorzugt an zentralen Ausgangpunkten aufgehängt werden, aber möglichst nicht in direktem Bezug zu einem Weg. So soll sichergestellt werden, dass die gemeinsame Nutzung in der ganzen Region eine Selbstverständlichkeit ist und nicht als eine Sonderregelung für nur einen Weg missverstanden werden kann.

 

Als Destination, die ausdrücklich auf Trailtoleranz setzt, ist Graubünden hervorzuheben.

 

DIMB Trail Rules / Wegeregeln

1. Fahre nur auf Wegen.
2. Hinterlasse keine Spuren.
3. Halte dein Mountainbike unter Kontrolle.
4. Respektiere andere Naturnutzer.
5. Nimm Rücksicht auf Tiere.
6. Plane im Voraus.

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Beschilderte MTB-Wegenetze

Schilderwald aus Wander- und MTB-Netz

Bei MTB-Wegekonzepten handelt es sich zumeist um die Ausweisung und Beschilderung bereits bestehender Wege. Die Ziele sind dabei Besucherlenkung, Verbesserung des Wegeangebotes oder ein Mountainbike-Angebot für das Marketing sichtbar zu machen.

Ein Zielkonflikt besteht, wenn:
der Wunsch nach Besucherlenkung dazu führt, dass andere Wege für Radfahrer verboten werden
bestehende Befahrungsverbote damit gerechtfertigt werden, dass es ein MTB-Wegenetz gibt.

Dies ist vor allem für die einheimischen Mountainbiker nicht hinnehmbar, da diese nicht immer die gleichen vorgegebenen Strecken fahren möchten. Erfahrungsgemäß sind gerade bei beschilderten MTB Strecken die Kompromisse im Abstimmungsprozess so groß, dass die Strecken unattraktiv sind. Es gibt zu viele Forstwegkilometer und unnötige Höhenmeter. Die DIMB hatte 2009 vier verschiedene Wegenetze mit ernüchterndem Ergebnis getestet. Nur im Pfälzerwald gab es Strecken mit dem versprochenen Trailanteil.

DIMB-Wegenetztest Kriterien
DIMB Wegenetztest Südschwarzwald
DIMB Wegenetztest Mountainbikepark Pfälzerwald
DIMB Wegenetztest Mountainbiking Frankenwald
DIMB Wegenetztest Sauerland

Spezielle MTB-Wegekonzepte werden immer wieder als touristische Raumplanungskonzeption beworben. Da aber nahezu jede Destination über beschilderte MTB-Wege verfügt, ist dies kein touristisches Alleinstellungsmerkmal. Im Gegenteil. Aufgrund schlechter Erfahrung mit beschilderten MTB-Wegen sind Mountainbiker vorsichtig geworden auf die Attraktivität des Netzes zu vertrauen. In den Internetforen spricht sich zudem schnell herum, wie gut das Wegenetz ist und welche besseren Alternativen es gibt. Umfragen haben ergeben, dass sich nur 25% der Mountainbikenden auf vorgegebenen MTB-Routen wirklich wohl fühlen.

Im Ergebnis bleibt dann meist festzuhalten:

Einheimische nutzen alle Wege wie bisher.
Wenn die übrigen Wege verboten werden, wird das Konzept als Einschränkung wahrgenommen.
Gäste die sich an die MTB-Wege halten sind von der Streckenführung enttäuscht.
Konflikte unter den Nutzern werden geschürt durch ein vermeintliches „Recht auf meinen Weg“
Lokale Stakeholder sind enttäuscht, weil das Konzept nicht funktioniert

DIMB Position:

Die Gesetzeslage muss das Befahren aller Wege erlauben
Die gemeinsame Nutzung aller Wege, unter gegenseitige Rücksichtnahme, ist anzustreben
MTB Wegekonzepte sind immer nur ein Zusatzangebot zum allgemeinen Betretungsrecht
Wegekonzepte dürfen kein Verbot der übrigen Wege begründen
Wegekonzepte müssen so attraktiv sein, dass Mountainbiker sie gerne freiwillig nutzen. Nur so kann ein Lenkungseffekt eintreten.

Es stellt sich auch die grundsätzliche Frage, ob es für die verschiedensten Bewegungsformen jeweils eine eigene Beschilderung benötigt oder ob nicht eine Grundbeschilderung mit Orientierungswegweisern ausreicht. Basierend auf dieser Grundbeschilderung werden dann, per Routenvorschlägen oder mit GPS-Daten, einzelne Touren für die jeweilige Zielgruppe beworben.

Um bessere touristische Mountainbike-Projekte umzusetzen, versteht sich die DIMB als zentraler Ansprechpartner für Touristiker, Städte und Gemeinden, Verwaltungen und Behörden. Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Fachberatung auf, bevor Sie einen öffentlichen Auftrag vergeben. Denn wir wissen, auf was es bei der Auswahl von Planungsfirmen ankommt und welche Referenzprojekte es gibt.

Die Rechtslage

In Deutschland ist das Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen gestattet. Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Die Bundesländer können die Einzelheiten regeln. In Schutzgebieten können Verordnungen das Radfahren einschränken.

Zur Gesetzgebung aller Bundesländer im Einzelnen ( Mehr…)

Verkehrssicherungspflicht & Haftung

Die Verkehrssicherungspflicht wird in der Diskussion gerne angeführt, um das Mountainbiken zu reglementieren. In der Praxis finden sich aber kaum Fälle, in welchen es tatsächlich zu einer Haftung gekommen ist. Es gilt der Leitsatz der Nutzung auf eigene Gefahr:

Bundesnaturschutzgesetz:
§ 60 Haftung

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

Bundeswaldgesetz:
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

Die Rechtsprechung sieht die Verantwortung beim Nutzer. Für alle Gefahren, die sich aus der Natur ergeben, gibt es grundsätzlich keine Haftung. Und wer aufgrund eines Fahrfehlers stürzt, ist selbst schuld.

Bei Gefahren die sich nicht aus der Natur ergeben, wird eine Haftung auch dann abgelehnt, wenn ein Nutzer diese hätte rechtzeitig erkennen können. Dabei wird vom Nutzer verlangt, dass er entsprechend sorgsam unterwegs ist.

Nur solche Gefahren, die walduntypisch und nicht erkennbar waren, können deshalb überhaupt zu einer Haftung führen. In diesen Fällen muss dem Grundbesitzer aber auch ein Verschulden an der Gefahr nachgewiesen werden. Unberechtigte Ansprüche wehrt die Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung ab.

Urteil: Keine Haftung bei Baumunfall auf touristisch beschildertem Radweg.

Dass ein begrenzter Haftungsausschluß auch in § 60 Satz 2 BNatSchG konkretisiert wurde, hat das Kuratorium für Sport und Natur, dessen Mitglied die DIMB ist, durchgesetzt. Das Naturschutzrecht räumt befasst sich ausführlich mit Sport und Erholung als Bestandteil des Naturschutzes. Natur und Sport sind keine Gegensätze. Wir haben dazu unter Veröffentlichungen eine Stellungnahme zur Stellung des Sport (Mountainbikens) im Bundesnaturschutzgesetz veröffentlich, die jeder Mountainbiker kennen sollte.

Im Rahmen der letzten Novellierungen des BNatSchG und des BWaldG hat sich der Gesetzgeber eingehend mit diesem Grundsatz befasst. Die wesentlichen Passagen aus den Gesetzesbegründungen sowie der parlamentarischen Debatte haben wir unter Anmerkungen zum Anmerkungen zum Grundsatz auf eigene Gefahr kommentiert. Mittlerweile hat sich auch der Bundesgerichtshof zu diesem Grundsatz geäußert. Unter Veröffentlichungen finden sich zusätzlich wichtige Urteile zu Haftungsfragen und Verkehrssicherungspflichten. Weitere Leitfäden und Urteile finden sich auf der Seite Wald.Sport.Bewegt.

Unser Trailer “Mountainbiken vor der Haustür”