Satzung der Deutschen Initiative Mountainbike e.V. (DIMB)

Fassung vom 18.11.2023

Vorwort: Sollten in der Satzung personenbezogene Begriffe nicht durchgängig geschlechtsneutral verwendet werden, so dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen „Deutsche Initiative Mountainbike e.V.“ (nachfolgend „DIMB“ genannt) und hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.

§ 2 Zweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und des Rennsports mit dem Mountainbike, die Förderung der Öffnung aller Wege (einschließlich Pfade) unter Berücksichtigung der Natur- und Sozialverträglichkeit, die Schaffung und der Erhalt von MTB-Angeboten und MTB-Strecken, die Jugendförderung sowie die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes.

Zur Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele wird die enge Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Interessenvertretungen gepflegt.

(3)  Die DIMB verfolgt Ihre satzungsgemäßen Ziele durch die regelmäßige Zusammenarbeit mit gesetzgebenden Instanzen, mit allen politischen und behördlichen Ebenen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Forstverwaltung, des Sports, den Naturschutzverbänden sowie den Interessenvertretungen des Sports, der Grundeigentümer und der übrigen Nutzergruppen von Wald und Landschaft. Des Weiteren werden die satzungsgemäßen Ziele verfolgt mit der Durchführung von Maßnahmen zur körperlichen Ertüchtigung, insbesondere durch Fahrten mit dem Mountainbike sowie Ausbildungsmaßnahmen im MTB-Bereich.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und sparsam verwendet werden. Vor Investitionen sind Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen anzustellen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder überhöhte Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Struktur und Organe

(1)  Die DIMB stellt den Hauptverein dar. Auf regionaler Ebene gliedert sich die DIMB in Interessengemeinschaften, kurz DIMB IG genannt. Die DIMB IG sind nicht rechtsfähige Abteilungen des Hauptvereins.

(2)  Die räumliche Abgrenzung der DIMB IG sowie deren Namen werden durch den Hauptausschuss festgelegt. Innerhalb der bestehenden räumlichen Abgrenzung einer DIMB IG wird grundsätzlich keine weitere DIMB IG zugelassen, es sei denn, die betreffenden DIMB IG einigen sich auf eine neue räumliche Abgrenzung.

(3)  Einzelmitglieder und Mitgliedsvereine werden derjenigen DIMB IG zugeordnet, in deren Einzugsbereich sie ihren Wohn- bzw. Vereinssitz haben. Ist das Einzelmitglied keiner örtlichen DIMB IG zugehörig (keine örtliche DIMB IG vorhanden) oder bekennt sich das Einzelmitglied einer anderen DIMB IG zugehörig (Wunsch DIMB IG Mitglied), kann das Mitglied sich einer anderen DIMB IG anschließen, erhält dort passives und aktives Wahlrecht und gehört damit zur Mitte der DIMB IG.

(4)  Der Hauptausschuss kann auf Bundesebene Abteilungen als unselbständige Untergliederungen der DIMB einrichten. Für alle Versammlungen, Abstimmungen und Beschlussfassungen in den Abteilungen gelten die Vorschriften dieser Satzung sinngemäß.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied kann werden:

    • Jede natürliche Person als Einzelmitglied. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. In Form von Familienmitgliedschaft beigetretene Lebensgemeinschaftsangehörige zählen jeweils als Einzelmitglied.
    • Ein gem. den Vorschriften des BGB gegründeter, rechtsfähiger steuerbegünstigter Verein, der sich nachweisbar der Förderung des MTB-Sports widmet, als unmittelbarer Mitgliedsverein der DIMB. Die Mitglieder des Mitgliedsvereins sind damit mittelbar Mitglied der DIMB. Die Mitgliedsvereine teilen der DIMB unverzüglich den Verlust ihrer Steuerbegünstigung mit.
    • Natürliche oder juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts als Fördermitglied.

Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand der DIMB sowie mit Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung reicht die Aufnahmebestätigung durch den Vorstand zur Aufnahme in den Verein aus.

Die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge ist weitere Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein; der Vorstand entscheidet über Ausnahmen davon.

(2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe bestehen insbesondere dann, wenn die unter Abs. 1 angegebenen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind oder konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Zielrichtung bzw. Handeln im Sinne des § 6 Abs. 1 bestehen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet

    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch freiwilligen Austritt, der schriftlich spätestens bis 31.10. (Eingang beim Empfänger) eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung die Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zur gesetzten Frist nicht vorgenommen hat,
    • durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder bei folgenden Verstößen auszuschließen:

a) bei Verstoß gegen die Vereinssatzung, bei schweren Verstößen gegen die vom Verein festgelegten Regeln für das Fahren mit dem Mountainbike, unehrenhaftem Verhalten sowie bei schwerer Schädigung des Ansehens der DIMB

b) bei Nichterfüllung der sich aus der Zugehörigkeit zur DIMB ergebenden Pflichten.

(3)  Von der Absicht ist dem Mitglied schriftliche Mitteilung (Briefpost, Fax oder E-Mail) unter Angabe der Gründe zu machen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, binnen einer durch den Vorstand festzusetzenden, angemessenen Frist, zu dem beabsichtigten Ausschluss schriftlich (Briefpost, Fax oder E-Mail) Stellung zu nehmen. Sollten die ggfs. eingegangenen Darstellungen des Betroffenen nicht den Verbleib in der DIMB rechtfertigen, wird das Mitglied schriftlich (Briefpost oder Fax) unter Angabe der letztendlichen Entscheidungsgründe ausgeschlossen. Dabei ist auf die ggfs. vorgetragenen Gegenargumente einzugehen.

(4)  Gegen die Entscheidung kann der Ausgeschlossene binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung schriftlich (Briefpost, Fax oder E-Mail) Widerspruch beim Vorstand einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(5)  Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Hauptausschuss. Wird der Ausschluss auch vom Hauptausschuss aufrechterhalten, so ist dies dem Betroffenen per Briefpost mitzuteilen. Über die Entscheidung ist die Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einzuholen. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Ausschluss nicht zu, ist der Betroffene wieder aufzunehmen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Kein Mitglied der DIMB darf Ziele verfolgen, die mit den satzungsgemäßen Zielen der DIMB unvereinbar sind.

(2)  Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Des Weiteren sind die Mitglieder verpflichtet, Beschlüssen der satzungsgemäßen Organe und Weisungen der Amtsträger der DIMB Folge zu leisten, sofern diese nicht dieser Satzung, den beschlossenen Zielen der DIMB, den gesetzlichen Bestimmungen oder dem allgemeinen Ehrgefühl zuwiderlaufen.

Im Falle einer schwerwiegenden Störung einer Veranstaltung oder einer Zuwiderhandlung gegen die Wegeregeln der DIMB, hat der jeweilige Veranstaltungsleiter das Recht, ein Mitglied von einer Veranstaltung auszuschließen.

(3)  Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Fördermitglieder, haben Stimmrecht in den Versammlungen gem. den Vorgaben des § 14 Abs. 3 der Satzung.

Alle Mitglieder haben das Recht,

    • an den öffentlichen Veranstaltungen der DIMB teilzunehmen, soweit nicht die Satzung oder Beschlüsse einer vorausgegangenen Versammlung anderes bestimmen.
    • Anträge an den Vorstand der DIMB zu stellen. Für Anträge zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gelten die Fristen und Vorgaben des § 14 Abs. 1.

Jugendliche unter 14 Jahren haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht von Einzelmitgliedern ist nicht übertragbar.

Wählbar in Funktionen gem. dieser Satzung sind Einzelmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(4)  Die Mitglieder sind zur Leistung der von der Mitgliederversammlung jeweils beschlossenen Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Das Mitglied ist zudem verpflichtet, der Bundesgeschäftsstelle jedwede Bank- und Anschriftenänderung unverzüglich mitzuteilen. Wird dieses versäumt, so ist die DIMB berechtigt, die fälligen Beiträge, die entstandenen Mehraufwendungen sowie eine Bearbeitungsgebühr in der durch die Mitgliederversammlung jeweils festgelegten Höhe zu erheben.

(5)  Der Vorstand kann von den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beträgen in begründeten Einzelfällen zugunsten eines Mitgliedes abweichen. Die Begründung hat schriftlich zu erfolgen. Mit Zustimmung des Hauptausschusses kann der Vorstand generelle Abweichungen von den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beträgen, z. B. zur Durchführung von Maßnahmen zur Mitgliedergewinnung, festlegen.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

(1)  Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich in besonders starkem Maße für die Ziele des Vereinszweckes eingesetzt und/oder sich durch besondere Leistungen und Erfolge um den Mountainbike-Sport verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

(2)  Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Das Ehrenmitglied in spe ist zur Ablehnung der Ehrenmitgliedschaft berechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft wird dann nicht verliehen. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaftsurkunde durch den Vorstand.

(3)  Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei, können jedoch auf eigenen Wunsch weiter Beiträge leisten. Ansonsten hat das Ehrenmitglied die Rechte eines Einzelmitglieds. Ein Mitglied kann nur ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied sein. Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erlischt eine ordentliche Mitgliedschaft.

(4)  Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Tod, durch Aufgabe oder durch Aberkennung. Das Ehrenmitglied kann ohne Angabe von Gründen die Ehrenmitgliedschaft jederzeit aufgeben, indem es eine entsprechende Erklärung dem Verein gegenüber abgibt. Die Ehrenmitgliedschaftsurkunde ist zurückzugeben.

(5)  Für die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft gelten die Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend. Im Falle einer Aberkennung ist die Ehrenmitgliedschaftsurkunde zurückzugeben.

§ 8 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

(1)  Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke kann sich die DIMB an Wirtschaftsunternehmen gleich welcher Rechtsform beteiligen oder solche gründen, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet wird.

(2)  Über die Gründung von Wirtschaftsunternehmen oder über eine Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen sowie über die Ausgliederung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sofern die Gemeinnützigkeit des Vereins unmittelbar gefährdet ist, ist der Vorstand berechtigt, vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit zu treffen.

§ 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand ist das ausführende Organ der DIMB.

(2)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden oder Sprecher sowie mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Sprecher des Vorstands. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende/Sprecher kann die Bezeichnung „Bundesvorsitzender“, der/die Stellvertreter die Bezeichnung „Stellvertretender Bundesvorsitzender“ führen.

(3)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden (Sprecher) oder jedem anderen Vorstandsmitglied in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Werktagen einzuhalten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein verhindertes Vorstandsmitglied kann ein anderes Vorstandsmitglied mit seiner Vertretung in Vorstandssitzung oder bei der Beschlussfassung bevollmächtigen; Textform genügt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, werden jedoch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgewertet.

Die Vorstandssitzung, die auch fernmündlich (Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden kann, leitet der Vorsitzende (Sprecher), bei dessen Abwesenheit einer der Stellvertreter.

Vorstandsbeschlüsse können auch fernmündlich, schriftlich oder in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen oder wenn mindestens 75% der Vorstandsmitglieder daran teilnehmen bzw. durch Bevollmächtigte vertreten sind. Vorstandsbeschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Der Sitzungsleiter kann auch einen nicht dem Vorstand angehörenden Dritten mit der Protokollierung beauftragen.

(4)  Der Vorstand legt seine Aufgabenbereiche selbst fest und gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung. Im Falle einer Vergütung gemäß Absatz (6) dieses Paragrafen sind die Aufgabenbereiche sowie die Geschäfts- und Finanzordnung nach Vorschlag durch den Vorstand durch den Hauptausschuss zu verabschieden und zu kontrollieren.

Die Geschäfts- und Finanzordnung ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

(5)  Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Budgetplans ehrenamtliche oder besoldete Geschäftsführer und/oder Gehilfen mit den Aufgaben der Geschäftsführung zu beauftragen. Die arbeitsvertraglichen Angelegenheiten und die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses regelt der Vorstand.

(6)  Vorstandsmitglieder üben Ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Alle oder einzelne Vorstandsmitglieder können jedoch für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für die Höhe der Vergütung, die Inhalte, den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages (sofern dieser nicht automatisch mit Ende der Amtszeit des Vorstandes gemäß § 10 beendet wird), ist der Hauptausschuss.

(7)  Der Vorstand vertritt den Verein auf allen Mitgliederversammlungen der übergeordneten Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, gemäß der jeweiligen Stimm- und Delegiertenzahl. Der Vorstand ist ermächtigt, andere Personen als Delegierte zu benennen.

(8)  Ein Mitglied des Vorstands darf nicht zeitgleich Mitglied im Hauptausschuss und/oder Kassenprüfer sein, eine Ausübung von einer Tätigkeit im Vorstand sowie in einer IG-Leitung soll vermieden werden. Vor der Annahme einer Wahl in den Vorstand ist daher die Tätigkeit im Hauptausschuss und/oder als Kassenprüfer niederzulegen. Die Wahl eines Vorstands in die IG-Leitung ist zu vermeiden, bei einer bestehenden Amtszeit in der IGLeitung soll keine Wiederwahl angestrengt werden.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes, Geschäftsjahr

(1)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt und der die Wahl annimmt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit durch Rücktritt oder Amtsenthebung aus, kann der Hauptausschuss zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger benennen oder die zu erledigenden Aufgaben anderweitig delegieren. Im Rahmen der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist eine Wahl zur Nachbesetzung durchzuführen bzw. der komm. Eingesetzte zu bestätigen. Der kommissarisch Eingesetzte besitzt bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung kein Stimmrecht im Vorstand, sondern lediglich beratende Funktion; er ist nicht Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

(3)  Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch einen unter Angabe des Abwahlantrages mit Begründung herbeizuführenden Mitgliederentscheid. Der Mitgliederentscheid ist mit der entsprechenden Wahl eines Nachfolgers zu verbinden (konstruktives Misstrauensvotum).

Der Mitgliederentscheid kann auch via E-Mail oder Internet durchgeführt werden. Die Abstimmungsfrist muss mindestens eine Woche und darf höchstens zwei Wochen betragen. Im Falle der elektronischen Abstimmung sind informationstechnische Kontrollfunktionen einzurichten, um eine reguläre Stimmabgabe und -zählung zu gewährleisten.

Im Falle von besonders schweren Verfehlungen eines Vorstandsmitgliedes oder bei Gefahr einer Schadensnahme der DIMB kann dem betreffenden Amtsinhaber bis zum Ende des Mitgliederentscheids die Amtsausübung durch Beschluss des Hauptausschusses mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 aller Mitglieder des Hauptausschusses untersagt werden.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Facharbeit

(1)  Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben bestehen folgende Institutionen:

a) Fachausschüsse

Fachausschüsse leisten dauerhafte fachliche Arbeit. In ihnen können alle Mitglieder der DIMB mitarbeiten. Fachausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung eingesetzt und aufgelöst. Jeder Fachausschuss hat ein Leitungsteam, das aus dem Leiter, seinem Stellvertreter sowie einem Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle und einem Mitglied des Vorstands besteht. Das Leitungsteam koordiniert die Arbeit. Fachausschussleiter und Stellvertreter werden vom Hauptausschuss für zwei Jahre gewählt. Leiter und Stellvertreter können in Absprache mit dem Vorstand die DIMB nach außen vertreten. Fachausschüsse haben ein Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.

b) Fachgruppen

Fachgruppen erfüllen fachlich klar begrenzte Arbeitsaufträge. Fachgruppen werden vom Vorstand eingesetzt und aufgelöst. Fachgruppen haben einen Leiter, der vom Hauptausschuss für maximal zwei Jahre gewählt wird. Der Leiter kann die DIMB in Absprache mit dem Vorstand in ihrem Bereich nach außen vertreten.

c) Fachreferenten

Fachreferenten leisten fachliche Arbeit in abgegrenzten Bereichen, die nicht durch Fachausschüsse und Fachgruppen abgedeckt sind. Fachreferenten werden durch den Vorstand berufen und abberufen. Sie können die DIMB in ihrem Bereich in Absprache mit dem Vorstand nach außen vertreten.

d) Bundesgeschäftsstelle, Geschäftsstellenleiter

Die Bundesgeschäftsstelle wird vom Vorstand eingerichtet und ist insbesondere für Verwaltung des Vereins zuständig. Die Aufgaben und Tätigkeiten der Bundesgeschäftsstelle werden vom Vorstand mit Zustimmung des Hauptausschusses festgelegt. Der Geschäftsstellenleiter kann die DIMB in Absprache mit dem Vorstand nach außen vertreten.

(2)  Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung Facharbeit, die vom Hauptausschuss zu erlassen ist.
Die Geschäftsordnung Facharbeit ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 12 Hauptausschuss

(1)  Der Hauptausschuss ist nach der Mitgliedersammlung das zweithöchste Organ der DIMB und trifft alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die weder zwingend der Mitgliederversammlung vorbehalten sind noch Aufschub bis zu deren nächster Sitzung vertragen. Insbesondere beschließt der Hauptausschuss das Budget der DIMB und berichtet der Mitgliederversammlung.

(2)  Jedes Bundesland kann einen Vertreter in den Hauptausschuss entsenden. Der Vertreter eines Bundeslandes wird durch die IG-Sprecher der IGs in diesem Bundesland gewählt. Für die Wahl des Landesvertreters gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

(3)  Für die Arbeit des Hauptausschusses gelten die Bestimmungen über den Vorstand entsprechend.
Dies gilt insbesondere für die Amtszeit (§ 10 Nr. 1) und die Geschäftsordnung (§ 10 Nr. 4), die den Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils drei Jahren, die berechtigt sind, die Wirtschaftsführung des Vereins jederzeit und ohne Vorankündigung zu prüfen und dem Vorstand zu berichten. Eine Kassenprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Diese Mindestprüfung hat rechtzeitig vor Durchführung der Jahreshauptversammlung stattzufinden und umfasst in der Regel das abgelaufene Geschäftsjahr.

Das Prüfungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und dem Vorstand sowie anschließend der Mitgliederversammlung zu berichten. Im Falle der der ordnungsgemäßen Kassenführung wird in der Mitgliederversammlung um Entlastung des Vorstands gebeten.

Die Kassenprüfung kann auch durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten in diesem Fall entsprechend.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das ranghöchste Organ der DIMB.

Die ordertliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand in Textform mit einer Vorlauffrist von einem Monat per Post an die letztbekannte Anschrift oder per E-Mail an die letztbekannte E-Mail-Adresse unter Angabe des Tagungsorts, des Tagungsverlaufs (Zeit) und der Tagesordnung einberufen.

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

Der Vorstand kann in seiner Geschäftsordnung (siehe § 18) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

Für die Einreichung von Anträgen an die Versammlung gilt eine Frist von spätestens 14 Tagen vor der Versammlung (Eingang Bundesgeschäftsstelle); ein entsprechender Tagesordnungspunkt “Anträge” ist in dem Tagesordnungsentwurf vorzusehen. Über die Beratung später eingegangener Anträge beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliedsvereine fungieren als Verteiler der Einladung an ihre Mitglieder.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Entscheidung über:

    • Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Mitglieder des Vorstands
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Anträge an die Mitgliederversammlung
    • Satzungsänderungen
    • Vereinsauflösung

(2)  Der Vorsitzende (Sprecher) des Vorstands oder ein von ihm beauftragtes DIMB-Mitglied eröffnet die Versammlung. Er/es stellt die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit fest. Die Mitgliederversammlung wählt unter seiner Leitung einen Versammlungsleiter. Falls kein Versammlungsleiter gewählt wurde, wird die Versammlung von der in Satz 1 genannten Person geleitet.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Die Satzung des Vereins kann jedoch nur mit 2/3 Mehrheit geändert und die Auflösung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Sofern ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt, werden Personalwahlen in geheimer Abstimmung durchgeführt.

Enthaltungen sind bei Abstimmungen ohne Wert. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer.

(3)  Einzelmitglieder und Mitgliedsvereine in der Mitgliederversammlung sind nach folgenden Maßgaben unmittelbar teilnahme- und stimmberechtigt:

    • Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind ausschließlich Einzelmitglieder, Delegierte von Mitgliedsvereinen, Fördermitglieder und Sponsoren. Der Nachweis über die Mitgliedschaft ist auf Nachfrage zu führen. Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten Nichtmitglieder dazu laden.
    • Jedes Einzelmitglied und jeder Mitgliedsverein hat in der Versammlung jeweils eine Stimme. Mitgliedsvereine entsenden zur Wahrnehmung ihres Stimmrechtes einen Delegierten, der vorab der DIMB zu benennen ist.
    • Fördermitglieder und Sponsoren besitzen kein Stimmrecht.
    • Vorstandsmitglieder besitzen kein besonderes Stimmrecht.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Entscheidungen über Satzungsänderungen und Wahlergebnisse sind mit Angabe der Zahl der abgegebenen Stimmen zu dokumentieren. Ein Verlaufsprotokoll zu einem Tagesordnungspunkt ist dann anzufertigen, wenn dies vorher von mindestens fünf stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern verlangt wird.

§ 16 Die DIMB Interessengemeinschaften (DIMB IG)

(1)  Eine DIMB IG stellt den Zusammenschluss der DIMB Mitglieder einer Region dar. Sie ist eine nicht rechtsfähige Abteilung der DIMB. Die DIMB IG wird durch interessierte Mitglieder der Region in enger Abstimmung mit dem Vorstand und gem. den Vorgaben der IGOrdnung der DIMB gegründet. Die DIMB IGs führen einheitlich den Namen „DIMB IG Regionname“

(2)  Jede DIMB IG wählt aus ihrer Mitte einen IG-Sprecher sowie einen Vertreter. Der IG-Sprecher hat insbesondere die Aufgabe, die Interessen der DIMB IG gegenüber den anderen Organen der DIMB zu vertreten.

(3)  Für alle Versammlungen, Abstimmungen und Beschlussfassungen in den IGs gelten die Vorschriften dieser Satzung sinngemäß. Im Übrigen regelt jede DIMB IG unter Berücksichtigung dieser Satzung ihre Organisation selbst.

(4)  Jeder DIMB IG wird ein Budget zur Aufgabenerfüllung eingeräumt.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern ausdrücklich angekündigt ist. Über die Auflösung des Vereines entscheidet diese Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Deutscher Radfahrer e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Weitere Regelwerke

Die DIMB gibt sich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke insbesondere folgende  Regelwerke:

    1. Geschäfts- und Finanzordnung für den Vorstand
    2. Datenschutzregelung
    3. IG-Ordnung

Die Regelwerke werden durch den Vorstand erstellt und bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses.