Gemeinsame Wegenutzung
Mountainbiker fahren in der Mehrzahl Touren im Wald und in der Natur in ihrem näheren Wohnumfeld. Dazu reisen sie umweltfreundlich direkt mit dem Rad an. Mountainbiker bevorzugen attraktive, naturbelassene Wege. Dabei stellen sie ihre Tour selbst aus dem vorhandenen Wegenetz zusammen, da die Bedürfnisse an Untergrund, Länge und Schwierigkeit sehr unterschiedlich sein können. Die freie Wegewahl ist deshalb eine Grundvoraussetzung.
Der oftmals angestellten Überlegung einer Neuentwicklung eines eigenen, parallelen MTB- Wegenetzes stehen der hohe Aufwand und der Kostenfaktor, sowie mögliche Bedenken des Naturschutzes gegenüber. Die gemeinsame Nutzung des bestehenden Wegenetzes ist damit in der Fläche die einzige Möglichkeit Mountainbiken überall zu gewährleisten.
Die viel zitierten Konflikte zwischen Wanderern und Mountainbikern haben sich nicht bewahrheitet. Gemäß der Bikestudie Schwarzwald 2014, Schwarzwald 2019 oder der Umfrage des dt. Wanderverbandes 2018 fühlen sich nur wenige Nutzer in ihrem Naturerlebnis gestört. So gaben in der Bikestudie Schwarzwald nur 7% der befragten Wanderer an, sich „ziemlich“ oder „sehr“ von Mountainbikern gestört zu fühlen. 68% fühlten sich „gar nicht“ gestört. In der Umfrage des dt. Wanderverbandes gaben nur 4,4% an häufig oder sehr häufig Konflikte zu erleben. 76% haben nie oder selten einen Konflikt erlebt. Konfliktursachen sind dabei in allen verschiedenen Nutzungsformen zu finden.
Gemeinsam Natur erleben
Mit der Kampagne „Gemeinsam Natur erleben“ hält die DIMB, mit Hinweisschildern, Flyern und Aufklebern, die Waldnutzer zu gegenseitiger Rücksichtnahme an. Dies wird gemeinsam mit dem lokalen Tourismus aktuell im Chiemgau, im Sauerland, im Schwarzwald und bei Heilbronn durchgeführt. Weitere Destinationen sind geplant.
Als Destination, die ausdrücklich auf Trailtoleranz setzt, ist Graubünden hervorzuheben.
DIMB Trail Rules / Wegeregeln
1. Fahre nur auf Wegen.
2. Hinterlasse keine Spuren.
3. Halte dein Mountainbike unter Kontrolle.
4. Respektiere andere Naturnutzer.
5. Nimm Rücksicht auf Tiere.
6. Plane im Voraus.
Die Rechtslage
In Deutschland ist das Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen gestattet. Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Die Bundesländer können die Einzelheiten regeln. In Schutzgebieten können Verordnungen das Radfahren einschränken.
Verkehrssicherungspflicht & Haftung
Die Verkehrssicherungspflicht wird in der Diskussion gerne angeführt, um das Mountainbiken zu reglementieren. In der Praxis finden sich aber kaum Fälle, in welchen es tatsächlich zu einer Haftung gekommen ist. Es gilt der Leitsatz der Nutzung auf eigene Gefahr:
Zum Waldgesetz:
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
Die Rechtsprechung sieht die Verantwortung beim Nutzer. Für alle Gefahren, die sich aus der Natur ergeben, gibt es grundsätzlich keine Haftung. Und wer aufgrund eines Fahrfehlers stürzt, ist selbst schuld.
Bei Gefahren die sich nicht aus der Natur ergeben, wird eine Haftung auch dann abgelehnt, wenn ein Nutzer diese hätte rechtzeitig erkennen können. Dabei wird vom Nutzer verlangt, dass er entsprechend sorgsam unterwegs ist.
Nur solche Gefahren, die walduntypisch und nicht erkennbar waren, können deshalb überhaupt zu einer Haftung führen. In diesen Fällen muss dem Grundbesitzer aber auch ein Verschulden an der Gefahr nachgewiesen werden. Unberechtigte Ansprüche wehrt die Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung ab.
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
Zum Naturschutzrecht:
Dass ein begrenzter Haftungsausschluß in § 60 Satz 2 BNatSchG konkretisiert wurde, hat das Kuratorium für Sport und Natur, dessen Mitglied die DIMB ist, durchgesetzt. Das Naturschutzrecht räumt befasst sich ausführlich mit Sport und Erholung als Bestandteil des Naturschutzes. Natur und Sport sind keine Gegensätze. Wir haben dazu unter Veröffentlichungen eine Stellungnahme zur Stellung des Sport (Mountainbikens) im Bundesnaturschutzgesetz veröffentlich, die jeder Mountainbiker kennen sollte.
Zum Grundsatz „auf eigene Gefahr“: Im Rahmen der letzten Novellierungen des BNatSchG und des BWaldG hat sich der Gesetzgeber eingehend mit diesem Grundsatz befasst. Die wesentlichen Passagen aus den Gesetzesbegründungen sowie der parlamentarischen Debatte haben wir unter Anmerkungen zum Anmerkungen zum Grundsatz auf eigene Gefahr kommentiert. Mittlerweile hat sich auch der Bundesgerichtshof zu diesem Grundsatz geäußert. Unter Veröffentlichungen finden sich zusätzlich wichtige Urteile zu Haftungsfragen und Verkehrssicherungspflichten.
Weitere Leitfäden und Urteile finden sich auf der Seite Wald.Sport.Bewegt.