Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft
sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt
(Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt – LWaldG)
Vom 25. Februar 2016
§ 24 Befahren
(1) Das Befahren der freien Landschaft mit Kraftfahrzeugen ist außer in den Fällen des Absatzes 3 verboten.
(2) Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft ist außer in den Fällen des Absatzes 3 nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für:
- 1 .Personen mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken,
- 2. Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung,
- 3. Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.