Bremen

Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz, BremWaldG) vom 31.05.2005 (Brem.GBl. S. 207, Ber. S. 314, 399), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 Viertes RechtsbereinigungsG vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349

Verhalten im Wald

§13 Allgemeines Betretungsrecht und Haftung

(1) Für das Betreten und die Haftung gelten die Bestimmungen des § 34 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 – 790-a-1), § 43 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 – 2182-a-1) und des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S.71 – 45-b-1) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insbesondere ist es verboten, in Wald und Flur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. (….) Die zuständigen Behörden können in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung

  1. den Zutritt verbieten oder beschränken
  2. Verbote nach Satz 2 über den genannten Zeitraum hinaus ausdehnen oder
  3. den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen

anders oder weitergehend regeln.

Naturschutz-/Landschaftspflegerecht

Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG) – idF v. 19. April 2006, GBl. Nr.27, 15. Mai 2006, zuletzt geändert durch Art. 4 Bremisches Bundesnaturschutzausführungsgesetz vom 27.04.2010 (Brem.GBl. S. 315)

Abschnitt 6 Erholung in Natur und Landschaft

§34 Betreten von Wald und Flur

(1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald und Flur betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wald und Flur dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Die Bestimmungen des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 – 45-b-1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) ….

(3) Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insbesondere ist es verboten, in Wald und Flur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. (….) Die zuständigen Behörden können in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung

  1. den Zutritt verbieten oder beschränken
  2. Verbote nach Satz 2 über den genannten Zeitraum hinaus ausdehnen oder
  3. den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen

anders oder weitergehend regeln.

(4) Die Ausübung der Rechte erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht begründet.

(5) Das Benutzungsrecht gilt nicht für Privatwege in Gärten, Hofräumen und sonstigen zum privaten Wohnbereich gehörenden oder gewerblichen oder öffentlichen Betrieben dienenden Flächen.

(6) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte darf das Benutzungsrecht durch Sperren, insbesondere Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwehren,

  1. wenn andernfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde odererhebliche Schäden entstehen würden oder
  2. wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von Grundstückseigentümern odersonstigen Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt.

(7) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden.

(8) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden.

(9) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 bis 5 sowie 7 und 8 ergebenden Verpflichtungen und sich daraus ergebenden Vollzugs maßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Die nach Absatz 6 zuständigen Behörden sind die Ortspolizeibehörden.

§ 34a Öffentliche Grünanlagen

(1) Öffentliche Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, die für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes, Belegungsflächen von Friedhöfen oder Straßenbegleitgrün sind. Öffentliche Grünanlagen sind für ihre Zweckbestimmung zu widmen. Die Widmung ist ortsüblich bekannt zu machen. Öffentliche Grünanlagen, die ohne gewidmet zu sein, bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Erholung der Bevölkerung dienten und ihr kraft Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet. Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in öffentlichen Grünanlagen sollen der Größe und Bedeutung der jeweiligen Anlage angemessene Pflegewerke oder Pflegerichtlinien aufgestellt werden. Die öffentlichen Grünanlagen sind in einem Grünflächeninformationssystem darzustellen.

(2) Die Nutzung öffentlicher Grünanlagen im Sinne des Absatzes ist mit Ausnahme der in den Sätzen 2 und 3 genannten Einschränkungen jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Handlungen oder Nutzungen, die zur Beschädigung oder Beeinträchtigung von Pflanzen, Tieren und Einrichtungen sowie Gewässern und ihrer Ufer führen können oder die Besucher der Grünanlagen gefährden oder bei ihrer Erholungssuche stören können, sind unzulässig. Zu Handlungen und Nutzungen im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere:

1. die Benutzung von Lautsprechern oder anderer Beschallung,

2. Hunde frei laufen zu lassen oder auf Kinder- und Ballspielplätzen sowie auf Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,

3. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

4. zu Übernachten,

5. mit Kraftfahrzeugen die Anlagen zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen.

(3) Die für öffentliche Grünanlagen zuständige Behörde kann für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote und Verbote regeln, die sie durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt macht.

§ 35 Bereitstellung von Grundstücken

Das Land und die Gemeinden stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere

1.Ufergrundstücke,

2.Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen und

3.Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen und Stränden ermöglichen lässt,

in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, dabei in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden.

Kurzkommentierung zum Betretungsrecht

Verhaltenspflichten

Analog zu anderen Waldgesetzen wird auch in Bremen ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert:

Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.” (§ 34 Abs. 3 BremNatSchG)

Damit setzt Bremen auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB Trail Rules orientieren.

Rechtsprechung

Leider noch offen 🙁

Weiterführende Hinweise

Das aktuelle Landesrecht kann im Gesetzesportal Bremenkostenlos abgerufen werden.