Berlin

Wald-/Forstrecht

Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 16. September 2004 (GVBl. 391), zuletzt geändert durch Art. IX Drittes G zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 11.07.2006 (GVBl. 819)

§14 Betreten des Waldes (zu §14 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere Vorschriften, die das Betreten des Waldes erweitern oder einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

(2) Ausgenommen von dem Betretensrecht sind

  1. umfriedete Grundstücke und Gehöfte, die nicht Erholungszwecken dienen,
  2. Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist,
  3. Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
  4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,
  5. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes), Europäische Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) und Konzertierungsgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes), soweit sie umfriedet sind, und
  6. Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus.

Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§15 Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen (zu §14 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen.

§18 Sperrung (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze wild lebender Tiere, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen, das Benutzen des Waldes durch Dritte einschränken (Sperrung).

Naturschutz-/Landschaftspflegerecht

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin – (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140)

§ 41 Betreten der freien Landschaft (zu § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes)

1) Das Radfahren auf Straßen und Wegen sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind dem Betreten im Sinne des § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gleichgestellt; Fußgänger haben Vorrang.

(2) Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist in der freien Landschaft nur gestattet, soweit Wege und sonstige Grundflächen dafür bestimmt sind oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders gestattet haben.

(3) Das Betretungsrecht nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auch in Verbindung mit Absatz 1 darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der freien Landschaft im weiteren Umfang gestatten oder die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Insbesondere richtet sich das Betreten von geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach den Schutzgebietsverordnungen.

§ 42 Einschränkungen des Rechts zum Betreten der freien Landschaft (zu § 59 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann die Ausübung des Betretungsrechts nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 aus wichtigem Grund einschränken oder untersagen (Sperrung). Nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen oder Anzeigen an die Behörde bleiben hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Sperrung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe, Örtlichkeit und Art und Weise der Sperrung anzuzeigen.

(2) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, kann die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren.

(3) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ordnet die Beseitigung bestehender Sperrungen nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn die Voraussetzungen für deren Errichtung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

§ 43 Durchgänge

Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann verpflichtet werden, auf einem Grundstück, das nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder den Vorschriften dieses Kapitels nicht betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang offen zu halten, wenn andere Teile der Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und die Nutzung des Grundstücks dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Kurzkommentierung zum Betretungsrecht

Verhaltenspflichten

Analog zu anderen Waldgesetzen wird auch in Berlin ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert:

„Fußgänger haben Vorrang.“ (15 Abs. 2 WaldGBln)

„Das Betretungsrecht nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auch in Verbindung mit Absatz 1 darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.“ (§41 Abs. 3 NatSchGBln)

Damit setzt Berlin auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Ähnlich wie in Hessen wird zugunsten von Fußgängern ein klarer Vorrang postuliert. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB Trail Rules orientieren.

Rechtsprechung

Leider noch offen 🙁

Weiterführende Hinweise

Das aktuelle Landesrecht kann im Berliner Vorschriftensystem kostenlos abgerufen werden.