Deutsches Bundesrecht
Hinweis: Die aktuelle Entwicklung zum Bundeswaldgesetz und MTB findet ihr auf unserer Projektseite Novellierung Bundeswaldgesetz
Bundeswaldgesetz vom 02.05.1975 (BGBl. I S. 1037), zul. geänd. d. Art. 1 des G v. 31.07.2010 (BGBl. I S. 1050)
§14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2542) zul. geänd. d. Art. 5 des G. v. 06.02.2012 (BGBl. I S. 148)
§7 Begriffe
Abs.1 Nr. 3. Erholung
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtig werden;
§59 Betreten der Flur
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.
§60 Haftung
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
Zum Naturschutzrecht: Dass ein begrenzter Haftungsausschluss in § 60 Satz 2 BNatSchG konkretisiert wurde, hat das Kuratorium für Sport und Natur, dessen Mitglied die DIMB ist, durchgesetzt. Das Naturschutzrecht befasst sich ausführlich mit Sport und Erholung als Bestandteil des Naturschutzes. Natur und Sport sind keine Gegensätze. Wir haben dazu unter Veröffentlichungen eine Stellungnahme zur Stellung des Sports (Mountainbikens) im Bundesnaturschutzgesetz veröffentlich, die jeder Mountainbiker kennen sollte.
Zum Waldgesetz: Auch hier ist und war die DIMB vor allem im Kuratorium Sport und Natur e.V. aktiv. Die Frage bleibt offen, ob neben der allgemeinen Formulierung (Generalklausel) eine weitere Differenzierung erforderlich wäre, vgl. etwa Niedersachsen.
Zum Grundsatz “auf eigene Gefahr”: Im Rahmen der letzten Novellierungen des BNatSchG und des BWaldG hat sich der Gesetzgeber eingehend mit diesem Grundsatz befasst. Die wesentlichen Passagen aus den Gesetzesbegründungen sowie der parlamentarischen Debatte haben wir unter Anmerkungen zum Anmerkungen zum Grundsatz auf eigene Gefahr kommentiert. Mittlerweile hat sich auch der Bundesgerichtshof zu diesem Grundsatz geäußert. Unter Veröffentlichungen finden sich zusätzlich wichtige Urteile zu Haftungsfragen und Verkehrssicherungspflichten.
Urteil: Keine Haftung bei Baumunfall auf touristisch beschildertem Radweg.
Das aktuelle Bundesrecht kann unter Gesetze im Internet kostenlos abgerufen werden.