Schleswig-Holstein

Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz – LWaldG) v. 5. Dezember 2004 (GVOBl. 2004, S. 461) zul. geänd. d. Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 13.06.2011 (GVOBl. 2011 S. 225)

Abschnitt V Betreten des Waldes

§ 2

(2) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung sind keine Waldwege. Die Bestimmungen der § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und § 15 Abs. 2 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140) bleiben unberührt.

§17 Betreten des Waldes

(1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.

(2) Nicht gestattet sind

  1. das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
  2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen,
  3. sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie
  4. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald,

es sei denn, dass hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt. Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsgüter dürfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. § 20 und andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Regelungen der Absätze 1 bis 3 einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

(3) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§19 Haftung

Durch das Betreten und sonstige Benutzungsarten des Waldes werden keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden begründet. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere regelmäßig nicht für

  1. typische sich aus dem Wald und der Bewirtschaftung des Waldes (§ 5), den Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald (§ 6) und den Regelungen für Naturwald (§ 14) ergebende Gefahren, insbesondere durch Bäume oder Teile von Bäumen und den Zustand von Wegen,
  2. Gefahren, die dadurch entstehen, dass beim Betreten oder bei sonstigen Benutzungsarten des Waldes (§§ 17 und 18) schlechte Witterungs- oder Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden sowie
  3. Gefahren abseits von Waldwegen, insbesondere durch waldtypische Geländeverhältnisse, Gruben, Gräben und Rohrdurchlässe.

§ 20 Sperren von Wald

(1) Die waldbesitzende Person kann mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungsarten des Waldes nach § 17 Abs. 1 ganz oder teilweise untersagen und entsprechende Einrichtungen anbringen (Sperren des Waldes), wenn und solange

  1. die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, der Verkehrssicherung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden am Wald erforderlich ist,
  2. Störungen die Erhaltung bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigen können,
  3. dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist oder
  4. ein anderer wichtiger Grund die Sperrung im Einzelfall erfordert

und wesentliche Belange der Allgemeinheit, insbesondere die Erholung der Bevölkerung nicht entgegenstehen. Eine Sperrung kann von der Forstbehörde auch von Amts wegen angeordnet werden. Sperrungen sind zu befristen; sie können widerrufen oder eingeschränkt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Forstbehörde hat bei den Entscheidungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen, ob die Interessen der erholungsuchenden Bevölkerung durch benachbarte Waldflächen in angemessenem Umfang gewährleistet sind. Die Gemeinden sind zu hören, soweit ihre Belange berührt werden.

(3) Beabsichtigt eine waldbesitzende Person, eine Waldfläche in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April nicht länger als insgesamt drei Wochen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu sperren, genügt die vorherige Anzeige bei der Forstbehörde. In der Anzeige sind die Tage, die Größe und Lage der gesperrten Waldflächen anzugeben.

(4) Die Forstbehörde entscheidet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 im Einvernehmen mit einem bei ihr gebildeten Forstausschuss, der sich zusammensetzt aus

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staats- oder Körperschaftswaldes,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, die oder der mit den Belangen des Fremdenverkehrs vertraut sein soll,
  3. einer oder einem Waldbesitzenden, die oder der von der Landwirtschaftskammer auf Vorschlag der Landesorganisation der Privatwaldbesitzenden benannt wird.

Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, entscheidet die oberste Forstbehörde. Die Mitglieder des Forstausschusses wählen aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person, die auch die Entscheidung vorzubereiten und mitzuteilen hat.

(5) Wird ein Wald durch Erholungsuchende übermäßig stark beansprucht oder in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, kann die oberste Forstbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden den Wald sperren, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(6) Liegen die Voraussetzungen für ein Sperren des Waldes nicht oder nicht mehr vor, hat die waldbesitzende Person die Sperrung unverzüglich zu beseitigen.

§ 21 Kennzeichnung des Waldes

(1) Wald ist von der waldbesitzenden Person in dem notwendigen Umfang so zu kennzeichnen, dass für die Waldbesuchenden erkennbar ist, welche Waldwege und sonstigen Waldflächen

1. nach § 20 ganz oder teilweise gesperrt oder
2. nach § 18 als Reitwege eingerichtet sind.

Die Kennzeichnung der in Satz 1 genannten Waldflächen und -wege von Amts wegen hat die waldbesitzende Person zu dulden.

(2) Die oberste Forstbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung des Waldes erlassen.

Naturschutz-/Landschaftspflegerecht

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) v. 6. März 2007 (GVOBl. S. 136)

Abschnitt VI Erholung in Natur und Landschaft

§ 39 Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege (zu § 56 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Jeder darf in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten.

(2) Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden. Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind. Die Befugnisse nach Absatz 1 und Satz 1 bestehen nicht für eingefriedigte Grundstücke, die mit Wohngebäuden bebaut sind oder auf denen Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen.

§ 40 Sperren von Wegen in der freien Landschaft (zu § 56 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Wege, die gemäß § 39 benutzt werden dürfen, können mit Genehmigung der Gemeinde befristet gesperrt werden, soweit der Schutz der Erholungssuchenden oder des Naturschutzes oder schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigten dies erfordern. Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn ein Weg nicht länger als einen Tag zur Abwendung einer vorübergehenden Gefahr für den Erholungsverkehr gesperrt werden muss. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Gemeinde eine befristete Sperrung anordnen.

(2) Gesperrte Wege und Flächen sind zu kennzeichnen; die Art der Kennzeichnung bestimmt die oberste Naturschutzbehörde.{/slide}{slide=Kurzkommentierung zum Betretungsrecht}

Das Waldgesetz SH enthält für Radfahrer und damit auch für Mountainbiker keine bestimmte Wegbreitenregelung. Vielmehr ist das Radfahren und damit das Mountainbiken auf allen Waldwegen (vgl. dazu die Definition in § 2 Abs. 2 Waldgesetz SH) erlaubt.

§ 2 Abs. 2 Satz 1 Waldgesetz SH enthält zudem eine gesetzliche Definition des Begriffs “Fahrweg” und definiert diese als “nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können.” Mit dieser Definition erfolgt eine Abgrenzung zu Straßen, die für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind und auf denen in der Regel das Radfahren sowieso gestattet ist. Eine besondere Gestattung des Radfahrens auf Straßen im Wald, wie man sie in vielen anderen Forst- und Waldgesetzen findet, ist daher nicht erforderlich. Gleichzeitig dienen die Worte “dauerhaft angelegte oder naturfeste” der Abgrenzung zu den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Waldgesetz SH aufgeführten Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung.

Nicht alle forstlichen Wirtschaftswege gelten als Waldwege. Vielmehr werden mit den Worten “die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können” nur “Fahrwege” in die Definition des Begriffs “Waldwege” aufgenommen; andere forstliche Wirtschaftswege fallen also nicht unter die Definition des Waldwegs. In der Praxis dürfte dies jedoch keine besonderen Auswirkungen haben, denn als Waldwege gelten jedenfalls auch alle besonders gekennzeichneten Wanderwege, Radwege und Reitwege. Ist ein Weg entsprechend gekennzeichnet und eine bestimmte Nutzungsart nicht durch ein amtliches Gebots-/Verbotsschild ausgeschlossen, so kann der Waldbesucher davon ausgehen, dass er auf diesem Radfahren darf.

Letztlich wird mit der Definition des Begriffs “Waldwege” ganz einfach und pragmatisch sichergestellt, dass Waldbesucher Waldwege leicht erkennen können. Ist ein Weg so breit, dass man darauf auch mit einem zweispurigen Kraftfahrzeug fahren könnte, oder ist er gekennzeichnet, so kann man ihn begehen oder befahren. Dies dient der Rechtssicherheit aller Waldbesucher, denn auch für Fußgänger gilt das Betretungsrecht zu bestimmten Zeiten nur auf Waldwegen.

Analog zu anderen Waldgesetzen wird auch in Schleswig-Holstein ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert:

Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.” (§ 17 Abs. 3 Waldgesetz SH)

Damit setzt Schleswig-Holstein auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB Trail Rules orientieren.

 

Rechtsprechung

Urteil des VG Schleswig (1 A 13/08):

In dieser nicht in Juris veröffentlichten Entscheidung hat das VG Schleswig festgehalten, dass § 39 Landesnaturschutzgesetz ausdrücklich regele, dass das Betretungsrecht in der freien Natur unentgeltlich zu gewähren ist und dies auch für Radfahrer gelte. Einem Wegeeigentümer wurde mit dieser Begründung untersagt, von Radfahrern eine Maut für die Benutzung eines Privatweges zu verlangen.

Urteil des OVG Schleswig-Holstein (1 LA 15/09)

Radfahrer dürfen in der freien Landschaft Privatwege unentgeltlich benutzen. Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind nicht berechtigt, für die Benutzung Entgelte zu erheben.” (LS 1)

Mit diesem Urteil und dem zitierten Leitsatz hat das OVG Schleswig-Holstein den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Schleswig zurück gewiesen und dessen erstinstanzliches Urteil eindrucksvoll bestätigt: “Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.”

Das Urteil ist nicht nur für Schleswig-Holstein von Bedeutung, sondern dürfte sich auch auf andere Bundesländer übertragen lassen. Auch das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.12.1985, 20 A 2016/83) hat entsprechendes bereits festgestellt.

Weiterführende Hinweise

Das aktuelle Landesrecht ist unter Landesvorschriften und Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein kostenlos abrufbar.