Saarland

Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz – LWaldG) v. 26. Oktober 1977 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3)

Sechster Abschnitt Bestimmungen über das Betreten des Waldes

§25 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.

(2) Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten.

(3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig

1. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen
2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird,
3. das Abstellen und Fahren von motorgetriebenen Fahrzeugen,
4. das Fahren mit Kutschen sowie mit Hundegespannen,
5. das Zelten im Wald,
6. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter sowie
7. das Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen.

(5) Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nicht begründet. Wer den Wald benutzt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.

§26 Sperren von Waldflächen

(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Wald- und Wildbewirtschaftung oder zum Schutz der Waldbesucher erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.

(2) Waldschutzzäune sind auf das zur Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden zu entfernen.

Naturschutz-/Landschaftspflegerecht

Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG) vom 05.04.06 (Amtsbl 06, S.726) geänd. durch Art.3 iVm Art.5 des G. v. 28.10.08 (Amtsbl. 09, S.3)

§11 Erholung in der freien Landschaft

(1) Zum Schutz ihres Erholungswertes sind die Landschaften des Saarlandes in ihrem typischen Charakter nachhaltig zu sichern oder zu entwickeln. Die Zugänglichkeit der für die Erholung besonders geeigneten Landschaftsteile ist grundsätzlich zu gewährleisten. Touristische Einrichtungen haben sich in den Landschaftscharakter einzufügen. Benutzungsarten, die ein hohes Besucheraufkommen mit sich bringen oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen können, sind in empfindlichen Landschaftsteilen auszuschließen.

(2) Das Betreten der freien Landschaft zum Zweck der Erholung ist jedem auf eigene Gefahr gestattet. Zusätzliche Verkehrssicherungspflichten werden hierdurch nicht begründet. Zu dem Betreten gehören auch das Spielen und ähnliche Betätigungen sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Radfahren und das Reiten auf Wegen. Das Betretensrecht umfasst nicht das Fahren mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen, mit Ausnahme von motorisierten Krankenfahrstühlen und huftierbespannten Fahrzeugen, sowie das Zelten, Feuermachen oder die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen gemäß § 12. Landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit zwischen dem 1.April und dem 15.Oktober.

(3) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Bewegliche Sachen, insbesondere Abfälle, dürfen in der freien Landschaft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen oder entsorgt werden.

(4) Das Betreten der freien Landschaft kann aus wichtigen Gründen von der Gemeinde vorübergehend durch Allgemeinverfügung oder auf Dauer durch Satzung gemäß § 39 Abs.4 eingeschränkt oder untersagt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere der Schutz der Natur oder der Erholungssuchenden, die Vermeidung erheblicher Schäden oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen privater Nutzungsberechtigter.

(5) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Betretungsbefugnis in weiterem Umfang gestatten oder einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen. Im Übrigen gelten für das Betreten des Waldes die Vorschriften des Landeswaldgesetzes, für den Umfang des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes sowie für die Nutzung öffentlicher Straßen die Regelungen des Straßen- und Straßenverkehrsrechts.

(6) Bund, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, dass dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist.

§12 Veranstaltungen in der freien Landschaft

(1) Veranstaltungen in der freien Landschaft, bei denen nach Art und Größe mit mehr als geringfügigen Störungen des Naturhaushalts zu rechnen ist, sind der Naturschutzbehörde mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Veranstaltungen, bei denen mehr als 100 Personen, erhebliche Lärmbelästigungen oder Sachschäden zu erwarten sind. Die Naturschutzbehörde kann bis zu einem Monat nach Eingang der Anzeige die Veranstaltung untersagen oder mit Auflagen versehen.

(2) Die jagd- und fischereiliche Landnutzung ist keine Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1.

(3) Veranstaltern, die regelmäßig bestimmte Veranstaltungen an dem gleichen Ort durchführen, kann auf Antrag eine Dauergenehmigung erteilt werden. Sie soll entzogen werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Natur durch die Veranstaltung verursacht werden oder sonstige Gründe des Naturschutzes dies erfordern.

Kurzkommentierung zum Betretungsrecht

Nach § 25 Abs. 1  Satz 2 und Satz 3 LWaldG darf man auf allen Straßen und Wegen mit dem Fahrrad und dementsprechend auch mit dem Mountainbike fahren:

Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.

Die vorstehende Vorschrift sollte man genau lesen und kennen, bevor man sich als Radfahrer oder Mountainbiker auf Diskussionen einlässt. Von entscheidender Bedeutung sind dabei die fett markierten Sätze, die die der Definition des Begriffs “Waldwege” in § 3 Abs. 7 LWaldG Rhld.-Pf. entsprechen.

Wenn man das alles so liest, wie es der Gesetzgeber auch geschrieben hat, dann stellt sich die Frage, woran man Fußwege und -pfade erkennt? Klar ist lediglich, wenn man § 25 Abs. Abs. 2 Satz 2 LWaldG liest, dass eine Markierung als Wanderweg nicht ausreicht, um z. B. das Radfahren auszuschließen. Nichtsdestotrotz wird in Diskussionen immer wieder behauptet, dass unter Fußwegen und -pfaden nur schmale Wege zu verstehen seien und dort das Radfahren verboten sei. Auch in Bezug auf viele markierte Wanderwege wird die Auffassung vertreten, dass auf diesen das Radfahren verboten sei. Diese Behauptungen finden jedoch keine Grundlage im LWaldG.

Im LWaldG finden sich keine weiteren Anhaltspunkte in Bezug auf die Unterscheidung zwischen einem forstlichen Wirtschaftsweg und einem “Fußweg/-pfad”. Hier kann eine Auslegung ansetzen, muss aber auch den Regeln der Auslegung folgen und beim Wortsinn starten. Es lohnt sich also ein Blick in Wörterbücher oder im Internet ins Wictionary. Danach ist ein forstlicher Wirtschaftsweg jedenfalls auch ein Weg im Wald, so wie auch ein Fußweg ein Weg ist; ein Pfad ist ein schmaler Weg und somit auch ein Weg. Wir reden also letztlich immer nur über Wege und der Gesetzgeber hat sich weitere Ausführungen darüber, worin sich diese unterscheiden bzw. unterscheiden lassen, erspart.

Hätte der Gesetzgeber die Wege z. B. in Bezug auf ihre Wegesbreite unterscheiden wollen, so hätte er dazu etwas im Gesetz sagen müssen; das hat er aber nicht. Wenn man dann noch zur Kenntnis nimmt, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen Fußweg (= Weg) und Fußpfad (=schmaler Weg) macht, dann müsste man, wenn man meint, das habe etwas mit Wegesbreitenregelungen zu tun, auch die Frage beantworten können, welche Unterschiede bzgl. der Breite bei Fußpfaden, bei Fußwegen und bei forstlichen Wirtschaftswegen bestehen und wie man diese feststelt. Der Gesetzgeber sagt dazu jedenfalls nichts und das brauchte er auch nicht.

Des öfteren wird die Auffassung vertreten, dass unter forstlichen Wirtschaftswegen nur solche Wege zu verstehen seien, die man ganzjährig mir zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren könne und dass solche Wege mindestens drei Meter breit sein müssten; im Gesetz steht das allerdings nicht. Das Bundesland Hessen hat von einer derartigen Formulierung in dem am 27.06.2013 verabschiedeten neuen Waldgesetz Abstand genommen. Unseres Erachtens beschränkt sich der Begriff “forstlicher Wirtschaftswege” auch nicht auf Wege, die man ganzjährig mit zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren kann. Hier lohnt sich ein rechtsvergleichender Blick in das LWaldG für Schleswig-Holstein:

Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege)….

Die dort zur Definition des Begriffs “Fahrwege” verwendete Beschreibung forstlicher Wirtschaftswege wäre unnötig gewesen, wenn nur solche Wege als forstliche Wirtschaftswege gelten würden, die ganzjährig mit zweispurigen Fahrzeugen befahren werden können. Im Gegenteil – die Regelung in Schleswig-Holstein belegt vielmehr sogar, dass es auch forstliche Wirtschaftswege gibt, die eben nicht ganzjährig mit zweispurigen Fahrzeugen befahren werden. In Anbetracht des Umstandes, dass zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft z. B. auch Reviergänge gehören, verwundert dies auch nicht weiter. Auch ein Vergleich zu gesetzlichen Regelungen in Brandenburg und Niedersachsen, in denen in einem bestimmten Kontext ebenfalls von “Wegen”, die man mit zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren kann, die Rede ist, stützt diesen Befund.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass im Saarland auf allen zumindest naturfesten Waldwegen unabhängig von deren Breite das Radfahren erlaubt ist. Soweit darüber hinaus das Radfahren im Einzelfall verboten ist, ist dies durch entsprechende amtliche Verbotskennzeichen ersichtlich zu machen.

Verhaltenspflichten

Analog zu anderen Waldgesetzen wird auch Saarland ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert:

Wer den Wald benutzt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.” (§ 25 Abs. 5 LWaldG)

Damit setzt das Saarland auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB Trail Rules orientieren.

Rechtsprechung

Leider noch offen 🙁

Weiterführende Hinweise

Das aktuelle Landesrecht ist unter Landesrecht Saarland kostenlos abrufbar.