Niedersachsen
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 353)
Erster Teil Gesetzeszweck, Begriffbestimmungen, Zusammenwirken
§ 2 Wald und übrige freie Landschaft
(1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
Sechster Teil Betreten der freien Landschaft
§23 Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen
- Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
- Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
- Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.
§24 Begehen
Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.
§25 Fahren
(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
§28 Weiter gehende Gestattungen
Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden können die Benutzung ihrer Grundstücke über die Regelungen der §§ 23 bis 25, 26 Abs. 1 und des § 27 hinaus gestatten. Eine Gestattung nach § 27 darf nur begrenzt auf wenige Tage und nur in Einzelfällen erteilt werden.
§29 Rücksichtnahme
Wer Grundstücke im Rahmen der §§ 23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten.
§30 Haftung
Wer von den Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere nicht für
- natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
- natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
- aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
- Gefahren, die dadurch entstehen, dass
- Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) außerhalb von tatsächlich öffentlichen Wegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) begangen wird,
- die freie Landschaft in der Nachtzeit (Buchstabe a) mit Fahrrädern ohne Motorkraft außerhalb von Radwegen oder von Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) befahren wird oder
- bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für
- Gefahren außerhalb von Wegen, die
- natur- oder waldtypisch sind oder
- durch Eingriffe in die freie Landschaft oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.
Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchst. b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald oder die freie Landschaft betreten, von den Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden vorsätzlich herbeigeführt wird.
§31 Verbote und Sperren
(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§ 23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist
1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
2. zur Brandverhütung,
3. zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
4. zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,
5. zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,
6. zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,
7. wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher,
8. zur Bejagung des Schalenwildes
- a) durch Treib-, Drück- oder Stöberjagden oder
- b) durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind,
9. aus wichtigem Grund für weitere Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist.
Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.
(2) Die Errichtung von Gehegen für wild lebende Tiere zum Zweck der Jagdausübung (Jagdgehege) ist in der freien Landschaft unzulässig.
(3) Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 9 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung der Waldbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(4) Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.
Achter Teil Freizeitwege
§ 37 Bestimmung von Freizeitwegen
(1) Es obliegt den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, Grundflächen in der freien Landschaft zu Wanderwegen, Radwegen, kombinierten Wander- und Radwegen oder Reitwegen (Freizeitwegen) zu bestimmen. Freizeitwege dienen dazu, die freie Landschaft und den Zugang zu Ufern für das Betreten (§ 23 Abs. 3) zu erschließen. Reitwege können auch dazu dienen, den Verkehr auf anderen Straßen und Wegen von Reitenden zu entlasten.
(2) Zu Freizeitwegen dürfen bestimmt werden
1. Privatwege, soweit nicht
a) deren sonstige Zweckbestimmung durch die vorgesehene Benutzung erheblich beeinträchtigt wird oder
b) Erfordernisse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden Grundflächen oder andere schutzwürdige Interessen der betroffenen Grundbesitzenden überwiegen,
2. mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auch sonstige Grundflächen.
§ 38 Verfahren
(1) Zur Vorbereitung der Bestimmung eines Freizeitweges stellt die Gemeinde einen Wegeplan auf. Der Plan muss folgende Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung der von dem Weg durchschnittenen Grundstücke nach dem Katasternachweis,
2. die vorgesehene Breite und Ausbauart des Weges und
3. die vorgesehene Verwendung des Freizeitweges nach § 37 Abs. 1 Satz 1.
Dem Plan ist eine topografische Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25000 beizufügen, in der der geplante Verlauf des Weges dargestellt ist.
(2) Die Gemeinde legt den Plan mit der Karte für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. 2 § 73 Abs. 4 und 5 Sätze 1, 2 Nrn. 1 und 2 und Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist bestimmt die Gemeinde durch Allgemeinverfügung den Freizeitweg und seine Verwendung (§ 37 Abs. 1 Satz 1); sie entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. Die Allgemeinverfügung muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und die Karte (Absatz 1 Satz 3) enthalten. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Auf die Veröffentlichung der Karte kann verzichtet werden, wenn diese zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten wird und die Bekanntmachung darauf hinweist. Den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, ist die Verfügung zuzustellen; auf die Zustellung der Karte kann in den Fällen des Satzes 4 verzichtet werden.
§ 39 Wirkungen der Bestimmung
(1) Soweit die Bestimmung zum Freizeitweg unanfechtbar ist, sind die Betroffenen verpflichtet, dessen Herrichtung und Betreten zu dulden.
(2) Die Gemeinde hat die Freizeitwege gemäß ihrer Verwendung (§ 37 Abs. 1 Satz 1) zu kennzeichnen. Sie hat die Wege zu unterhalten und insbesondere bauliche Anlagen wie Brücken, Treppen, Geländer und Durchlässe in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Das Betreten der Freizeitwege geschieht auf eigene Gefahr; § 30 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes sammelt die Gemeinde die auf Freizeitwegen lagernden Abfälle, die Erholungssuchende verbotswidrig zu hinterlassen pflegen, zur weiteren Entsorgung auf eigene Kosten auf und stellt sie an zentralen Abholstellen für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur kostenlosen Übernahme bereit, wenn behördliche Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend erscheinen. Die Gemeinde kann ihre Pflicht vertraglich auf Dritte übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten auf an Freizeitwege angrenzenden Grundflächen entsprechend, sofern die Besitzer dieser Flächen von der Gemeinde verlangen, dass Abfälle im Sinne des Satzes 1 beseitigt werden.
(4) Auf Verlangen einer waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person, deren Grundstück an einen Freizeitweg angrenzt, hat die Gemeinde
1. den Freizeitweg zeitweise zu sperren,
2. dessen zeitweise Sperrung zu gestatten oder
3. den Freizeitweg zu verlegen oder aufzuheben,
soweit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 nicht mehr vorliegen. Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde einen Freizeitweg zeitweise sperren oder ihn verlegen oder aufheben. Für die Aufhebung und Verlegung gilt § 38 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufhebung die Aufstellung eines Wegeplans sowie Einzelangaben über den Weg und seinen Verlauf nicht erforderlich sind.
§ 40 Entschädigung
(1) Werden Grundflächen zu Freizeitwegen bestimmt, so leistet die Gemeinde den Betroffenen auf deren Verlangen eine Entschädigung für den Rechtsverlust und für sonstige durch die Maßnahme eintretende Vermögensnachteile.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Gemeinde für den Rechtsverlust eine laufende Entschädigung in Höhe des für Grundflächen gleicher Art ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses, mindestens jedoch in Höhe des für landwirtschaftlich genutzte Grundflächen der geringsten Ertragsklasse ortsüblichen Landpachtzinses zu zahlen. Die Entschädigung setzt die Gemeinde auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 und 4 NEG fest. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Festsetzung der Entschädigung wesentlich geändert, so wird diese neu festgesetzt. Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung gilt § 43 NEG entsprechend.
(3) Die Gemeinde kann die Bestimmung eines Freizeitweges davon abhängig machen, dass Dritte, insbesondere Reitvereine und gewerbliche reitsportliche Unternehmen, sie von der Entschädigungspflicht freistellen und eine etwa notwendige Herrichtung und die Unterhaltung des Weges übernehmen, sofern der Weg auf Betreiben der Dritten bestimmt werden soll oder sonst bevorzugt deren Belangen dient. Die Freistellung wirkt nicht gegenüber Entschädigungsberechtigten.
§ 41 Überörtliche Freizeitwege
Freizeitwege, die innerhalb des Bereichs einer Samtgemeinde über das Gebiet einer Mitgliedsgemeinde hinausführen, sind von der Samtgemeinde zu bestimmen und zu unterhalten. Die Samtgemeinde hat die Entschädigung nach § 40 festzusetzen und zu leisten. Freizeitwege, die innerhalb des Kreisgebiets über das Gebiet einer Samtgemeinde oder einer nicht zu einer Samtgemeinde gehörenden Gemeinde hinausführen sollen, sind durch den Landkreis zu bestimmen und zu unterhalten. In den Fällen des Satzes 3 hat der Landkreis die Entschädigung nach § 40 festzusetzen und zu leisten. Die §§ 37 bis 40 gelten entsprechend.
Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG (RdErl. d. ML v. 5.11.16 – 406-64002-136 – VORIS 79100)
2.3 Planung und Bau von Radwegen
Gemäß § 2 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 gehören zum Wald Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen, wozu grundsätzlich auch nicht straßenrechtlich gewidmete Radwege zählen.
Für die Planung und den Bau von Radwegen im Wald, die bis zu einer Breite von 2,50 m an vorhandenen Straßen (in der Regel bis zu 10 m vom befestigten Fahrbahnrand) oder die auf bestehenden Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen angelegt werden sollen, finden daher die Regelungen des § 8 keine Anwendung.
Bei der Planung und dem Bau ist der vorhandene Waldbewuchs soweit möglich zu erhalten. Erhebliche Beeinträchtigungen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen durch den Bau und Betrieb der Radwege sollen vermieden werden.
Die besonderen Regelungen des Naturschutzrechts und des NUVPG bleiben unberührt. Auf den Bezugserlass zu a wird verwiesen.
5. Betreten der freien Landschaft
5.1 Wege i. S. des § 25 Abs. 1 sind nicht
– Fuß- und Pirschpfade,
– Holzrückelinien,
– Brandschneisen,
– Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,
– Gestelle/Abteilungslinien,
– Grabenränder,
– Feld- und Wiesenraine,
– durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees.
Damit ist hier das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft, das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten verboten.
5.2 Soweit das Betreten zugelassen ist, muss es erholungsbezogen und im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme gemeinverträglich sein.
– „Unzumutbar“ sind in der Regel Nutzungen, durch die die Natur als Lebensraum wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder die Grundbesitzenden geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt werden. Hierzu können beispielsweise Downhill abseits tatsächlich öffentlicher Wege, extreme sowie objektbezogene Formen des Geo-Caching sowie insbesondere auch Gotcha-Spiel zählen. Hierunter fallen neben den Veranstaltungen oder Aktivitäten selbst auch die Nutzung von Flächen für Maßnahmen der technischen Abwicklung dieser (z. B. Anbringen von Tafeln oder Markierungen, Aufstellen von Geräten) oder auch das gezielte Aufsuchen von Biotopen, Wildeinständen, jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen und nicht öffentliche Wildfütterungen oder Ähnlichem.
– „Öffentlich“ sind Veranstaltungen oder Aktivitäten, zu denen ein unbestimmter Personenkreis öffentlich, z. B. durch Plakate, Presse, Internet o. ä. eingeladen wird.
– „Gewerbsmäßig“ sind Nutzungen, die dem regelmäßigen Geld- oder Vermögenserwerb dienen.
5.3 Für die in Nummer 5.2 aufgeführten Nutzungsarten bedarf es daher einer Gestattung der Grundbesitzenden nach § 28.
6. Beschränkungen
6.1 Sperrungen i. S. des § 31 Abs. 1 müssen räumlich, zeitlich sowie hinsichtlich der Sperreinrichtung oder Verbotsformulierung im Verhältnis zum angestrebten Schutz angemessen und in ihrer Art und Weise auf die verschiedenen Besucher- und anderen Nutzergruppen ausgerichtet sein.
6.2 Die Erweiterung der Sperrmöglichkeiten für Privatwald gemäß § 31 Abs. 3 richtet sich gegen die Ausübung der Betretensrechte. Nicht davon betroffen ist die Errichtung von Wildschutzzäunen, die Teil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind.
6.3 Soweit Verbotsschilder nach § 31 zulässig sind, können private Schilder verwendet werden, die nicht mit amtlichen Verkehrszeichen verwechselbar sein dürfen.
6.4 Sofern die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer die Nutzung zugelassen hat, können die Straßenverkehrsbehörden gemäß § 45 StVO die Benutzung u. a. der tatsächlich öffentlichen Wege i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 insbesondere
a) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und
b) zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße oder dem Weg
durch amtliche Verkehrszeichen regeln.
Die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer kann die Freigabe des Verkehrs auf diesen Wegen auf einzelne ausschließliche Nutzungen — z. B. das Reiten — beschränken.
Naturschutz-/Landschaftspflegerecht
Geregelt im Niedersächsischen WaldLG
Kurzkommentierung zum Betretungsrecht
Verhaltenspflichten
Analog zu anderen Waldgesetzen wird auch in Niedersachsen ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert:
“Wer Grundstücke im Rahmen der §§ 23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten.” (§ 29 NWaldLG)
Damit setzt Niedersachsen auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Für Radfahrer wird dabei in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung deutscher Gerichte eine besondere Rücksichtnahmepflicht formuliert, wie sie z. B. auch vom LG Lübeck vertreten wird. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB Trail Rules orientieren.
Rechtsprechung
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Weiterführende Hinweise
Das aktuelle Landesrecht ist im niedersächsischen Vorschriftensystem NI-VORIS kostenlos abrufbar.