Sachsen
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) v. 10. April 1992, rechtsber. mit Stand v. 22. Juli 2013
Dritter Teil Betreten des Waldes
§11 Betreten des Waldes
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Radfahren und das Fahren mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen.
(2) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von
- gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
- Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,
- Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
- forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.
(4) Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald sind nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Sie dürfen die Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1) nicht beeinträchtigen, Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen.
(5) Andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 Satz 1) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.
§13 Sperrung von Wald
(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Waldschutzes, des Waldbrandschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer eigener schutzwürdiger Interessen das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung).
(2) Die Sperrung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde, im Falle von Erholungswald im Sinne von § 31 Abs. 2 der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren.
(3) Die Sperrung von Wald für eine Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde jedoch unverzüglich anzuzeigen; diese kann die Aufhebung der Sperrung anordnen.
(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.
(5) Sperrungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) idF v. 06. Juni 2013
Teil 7 Erholung in Natur und Landschaft
§27 Betreten der freien Landschaft (zu § 59 BNatSchG)
(1) Die freie Landschaft darf von allen zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.
(2) Zum Betreten gehören auch
1. das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,
2. auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren und das Fahren mit Krankenstühlen; Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.
(3) Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§30 Betreten der freien Landschaft
(1) Die freie Landschaft darf von allen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.
(2) Zum Betreten gehören auch 1. das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft, 2. auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren ohne Motorkraft und das Fahren mit Krankenfahrstühlen. Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.
(3) Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 28 Schranken des Betretungsrechts (zu § 59 BNatSchG)
(1) Das Betretungsrecht umfasst nicht das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.
(2) Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist. Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, im Gebiet der Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder eines Biosphärenreservats unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes mit der in § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 genannten Verwaltung sowie in Naturparken mit der Naturparkverwaltung nach § 17 geeignete Wege und Flächen ausweisen (Reitroutennetz); die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung des Grundstückseigentümers.
(3) Organisierte Veranstaltungen wie Volkswanderungen sind nur auf öffentlichen Wegen gestattet. Motorsportveranstaltungen können gestattet werden, wenn keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder sonstige öffentliche oder private Belange entgegenstehen.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betretungsrecht aus Gründen des Naturschutzes, des Feldschutzes, zur Durchführung von Pflegearbeiten, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus sonstigen zwingenden Gründen beschränken oder aufheben. Eine Einzelanordnung kann durch Sperren im Sinne von § 29 Abs. 2 kundgetan werden.
§ 29 Zulässigkeit von Sperren in der freien Landschaft (zu § 59 BNatSchG)
(1) Der Grundstückseigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nach Absatz 2 nur verwehren, wenn und soweit
1. es sich bei einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück um den Wohnbereich und die damit in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden bebauten oder nicht bebauten Grundstücksteile handelt; Entsprechendes gilt für gewerblich genutzte Grundstücke,
2. die Beschädigung des Grundstückes oder dessen Verunreinigung oder Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen in nicht unerheblichem Maß zu befürchten sind oder
3. Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Jagdausübung oder zulässiger sportlicher Veranstaltungen sowie sonstige zwingende Gründe eine Sperre erfordern.
(2) Die Sperrung hat durch Einfriedungen, durch andere deutlich erkennbare Hindernisse oder durch Schilder zu erfolgen.
(3) Bedarf die Einrichtung einer Sperre in der freien Landschaft einer behördlichen Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Im Übrigen bedarf die Sperre in der freien Landschaft einer Genehmigung der Naturschutzbehörde. Ausgenommen hiervon sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, von Weide- und von Wildzäunen. Das Einvernehmen nach Satz 1 oder die Genehmigung nach Satz 2 gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde oder des Antrages verweigert werden.
(4) Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren anordnen, soweit dafür nicht die Behörde im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zuständig ist.
§ 30 Durchgänge (zu § 59 BNatSchG)
Die Naturschutzbehörde kann auf einem Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dadurch in seinen Rechten nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
Kurzkommentierung zum Betretungsrecht
Verhaltenspflichten
Analog zu anderen Waldgesetzen wird auch in Sachsen ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert:
“Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird.” (§ 11 Abs. 2 SächsWaldG)
Damit setzt Sachsen auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB Trail Rules orientieren.
Für den Bereich der Sächsischen Schweiz gibt einen sehr interessanten Artikel der Sächsische-Schweiz-Initiative über die Entstehung von Wegen und Wegenetzen.