Hamburg

Landeswaldgesetz Hamburg vom 13. März 1978 (GVBl. 74), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350)

§ 6

(2) Wenn es zur Erschließung von Wald zum Zwecke der Erholung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde den Grundstückseigentümer verpflichten, die Anlage von Wegen auf seinem Grundstück zu dulden.

§9 Betreten des Waldes

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; als Betreten gilt auch das Fahren mit Krankenfahrstühlen ohne Motorantrieb. Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. (….). Das Fahren mit anderen Fahrzeugen, auch mit solchen ohne maschinellen Antrieb, und das Treiben von Huftieren ist ebenfalls nur auf den für diese Benutzung durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Wegen erlaubt.

(1a) ….

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet die Benutzung:

  1. gesperrter oder eingezäunter Waldflächen und Waldwege,
  2. von Waldflächen und Waldwegen, in deren Bereich Waldarbeiten durchgeführt werden, insbesondere Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
  3. von Flächen, die der Anzucht von Forstpflanzen dienen (Saat- und Pflanzkämpen), von Forstkulturen, Naturverjüngungen und Dickungen,
  4. jagdlicher Einrichtungen.

(3) ….

(4) Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen (§ 6 Absatz 3) das Benutzungsrecht des Absatzes 1 einschränken und das Zelten, Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern sowie das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald aus den Gründen des § 11 Absatz 1 ganz oder teilweise untersagen.

(5) Sonstige Rechtsvorschriften, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

§11 Verhalten im Wald

(1) Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört wird, insbesondere ist es verboten,

  1. Bäume, Sträucher, Pflanzen, Wege, Überbrückungen, Gräben, Zäune, forstwirtschaftliche oder jagdliche sowie Einrichtungen für die Naherholung zu beschädigen oder zu entfernen oder den Wald zu verunreinigen,
  2. die Erholung anderer Waldbesucher zu beeinträchtigen oder
  3. wild lebende Tiere unbefugt zu verletzen oder an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
  4. Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt hat.

Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des Absatzes 1 nähere Vorschriften zur Wahrung der Ruhe und Ordnung im Wald zu erlassen.

Naturschutz-/Landschaftspflegerecht

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. 2010, S.350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012, S. 3)

§ 17 Betreten der freien Landschaft (zu § 59 Abs. 2 BNatSchG

(1) Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorkraft oder mit Krankenfahrstühlen steht dem Betreten im Sinne des § 59 Absatz 1 BNatSchG gleich.

(2) Mitgebrachte Gegenstände dürfen in der freien Landschaft nicht zurückgelassen werden. Wer dort Gegenstände ablegt, wegwirft oder sich ihrer dort in sonstiger Weise entledigt, ist verpflichtet, diese wieder an sich zu nehmen und aus der freien Landschaft zu entfernen.

(3) Die zuständige Behörde kann das Betreten von Teilen der Flur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit schutzwürdiger Belange des Grundstücksbesitzers einschränken oder untersagen.

(4) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 104, 106), in der jeweils geltenden Fassung.

Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154), geändert a m 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 269), geändert lt : BgSch Drs. 18/2546 02.7.2005

§1

(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Radfahren geschieht auf eigene Gefahr; dabei ist auf die Belange der anderen dort Erholung Suchenden Rücksicht zu nehmen. Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Die Rasenflächen in den Grün- und Erholungsanlagen dürfen vorbehaltlich der Absätze 1 und 3 zum Liegen oder Spielen benutzt werden, soweit die zuständige Behörde eine solche Benutzung nicht verboten und das Verbot durch eine in der Anlage angebrachte Tafel bekannt gemacht hat.

(3) In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten

…..

7a. außerhalb von Wegen und auf Spielplätzen sowie auf solchen Wegen Rad zu fahren, die von der zuständigen Behörde durch Verbotsschilder gemäß der Anlage zu dieser Verordnung gekennzeichnet sind,

….

Kurzkommentierung zum Betretungsrecht

Verhaltenspflichten

Analog zu anderen Waldgesetzen wird auch in Hamburg ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert:

„Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört wird, insbesondere ist es verboten,

2. die Erholung anderer Waldbesucher zu beeinträchtigen ….“ (§ 11 Abs. 1 LWaldG)

Damit setzt Hamburg auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB Trail Rules orientieren.

Rechtsprechung

Leider noch offen 🙁

Weiterführende Hinweise

Das aktuelle Landesrecht kann im Justizportal Hamburg kostenlos abgerufen werden.