Baden-Württemberg

Wald-/Forstrecht

Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) idF v. 31. August 1995, letzte Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 658)

§ 37 Betreten des Waldes

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.

(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig

3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,

4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,

5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,

6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.

(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.

(6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.

(7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren. Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.

§ 38 Sperren von Wald

(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). Die Sperrung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren. § 54 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der Sperre anordnen.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.

Naturschutz-/Landschaftspflegerecht

Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) Vom 23. Juni 2015

Erholung in Natur und Landschaft 

§ 43 Recht auf Erholung
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG) 

Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.

§ 44 Schranken des Betretungsrechts
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen. Das Fahren mit Fahrrädern oder Pedelecs (Fahrräder mit elektrischer Motorunterstützung) ohne oder mit Anhänger sowie Krankenfahrstühlen mit oder ohne Motorantrieb ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

(3) In Schutzgebieten richtet sich das Betretungsrecht nach den jeweiligen Schutzbestimmungen. Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung enthält, ist das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in Naturschutzgebieten nur auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet.

(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.(5) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere bei Gefahr für Leib oder Leben der Erholungssuchenden, aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, zur Durchführung landschaftspflegerischer Vorhaben und zur Regelung des Erholungsverkehrs beschränken oder untersagen.

(6) Vorschriften über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 46 Genehmigung von Sperren, Anordnung von Durchgängen
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG) 

(1) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf zum Ausschluss des Betretungsrechts durch Sperren einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe. Für vorübergehende Sperrungen, die für Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Jagdausübung, für zulässige sportliche Veranstaltungen oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich sind, genügt eine unverzügliche Anzeige an die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde.

(2) Bedarf eine Sperre einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu erteilen, soweit

1.bei einem mit einem Gebäude zulässig überbauten Grundstück die berechtigten Wohn- oder betrieblichen Bedürfnisse es erfordern,

2.die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert oder eingeschränkt wird, die Beschädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder erheblich verunreinigt wird

und keine überwiegenden Gründe des Erholungsinteresses der Bevölkerung entgegenstehen. Die Genehmigung kann befristet werden.

(4) Die Sperren sollen insbesondere durch Schranken, Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen kenntlich gemacht werden.

(5) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung auf einem Grundstück, das nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer dadurch in seinen Rechten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Open Trails! Weg mit der 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg

§ 37 Abs. 3 Satz 3 LWaldG BW verbietet das Radfahren im Wald generell auf allen Wegen unter 2 m Breite (so genannte 2-Meter-Regel), während nach § 51 Abs. 3 NatSchG BW das Radfahren in der freien Natur auf allen geeigneten Wegen und ohne Festlegung eine Mindestwegbreite erlaubt ist.

Baden-Württemberg nimmt mit der 2-Meter-Regel für den Wald bundesweit eine Sonderstellung ein. Nachdem Thüringen eine vergleichbare Regelung bereits vor fast 10 Jahren wieder abgeschafft hat, ist Baden-Württemberg das einzige Bundesland mit einer derart unsinnigen Regelung! Auch wenn die Forstbehörde von der 2-Meter-Regel Ausnahmen machen kann, so wird mit dem generellen Verbot des Befahrens von Wegen unter 2 m Breite der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat pervertiert. In Baden-Württemberg ist nicht das Verbot die Ausnahme, sondern die Regel, dabei zeigen andere Bundesländer wie z. B. Bayern und Hessen, dass es auch anders und vor allem ohne landesweite Wegbreitenregelungen geht.

Die DIMB fordert daher unter dem Motto Open Trails! die Abschaffung der 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg und das aus gutem Grund:

In diesem Zusammenhang wird vielfach im Rahmen der Interviews betont, dass sich nach einer intensiven Konfliktphase kurz nach dem Auftreten des Mountainbiken in den 1990er Jahren das Verhältnis auf den Wegen zwischen den Nutzern verbessert hat. Verschlechtert hat es sich wieder durch neue Gesetzesregelungen, die im Rahmen der Novellierung des Landeswaldgesetzes vorgenommen wurden und deren Resultat ein 2-Meter Fahrgebot für Radfahrer ist. Dem vorangegangen waren Überlegungen, das Fahren nur auf Wegen breiter als 3,5 Meter zu erlauben. Diese Vorschläge haben zu Protesten geführt, bis schließlich die 2-Meter Regelung eingeführt wurde. Von Seiten de Planungsakteure wird die Regelung als Minimalkonsens verstanden, deren Wirkung Konflikte zu reduzieren, fragwürdig ist. Ihre Umsetzung kann nicht kontrolliert werden und hat Konfliktpotentiale nicht entschärft. Im Gegenteil, der Konflikt wurde neu entfacht. Forderungen nach einer Deregulierung im Erholungsbereich werden lauter, nicht nur von den Mountainbikern, auch von Reitern und Radfahrern.“ (Prof. Dr. Karl-Reinhard Volz, Dr. Carsten Mann, Konfliktanalysen als Grundlage für die Entwicklung von umweltgerechten Managementstrategien in Erholungsgebieten – Eine Untersuchung zur sozialen Tragfähigkeit am Beispiel des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord, Forschungsbericht der Universität Freiburg, 2006, Seite 193

Bisherige parlamentarische Initiativen zur Abschaffung der 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg wurden mit unseres Erachtens äußerst fadenscheinigen Argumenten abgewiesen, wie das Beispiel eines Antrags des Abgeordneten Haller (SPD) aus dem Jahr 2010 zeigt. Dabei beweisen gerade die in unserer Online-Bibliothek dokumentierten wissenschaftlichen Studien, dass es keine belegbaren und haltbaren Gründe für eine die Mountainbiker gegenüber anderen Nutzergruppen, wie z. B. Wanderern, diskriminierende Gesetzgebung gibt.

Aber nicht nur aus den Reihen der SPD, gab es Initiativen zur Abschaffung der 2-Meter-Regel. Schon 1995 äußerte sich der Abgeordnete Buchter (Grüne) wie folgt:

Die Regierung will ja das Radfahren im Wald auf Wegen unter 2 m Breite generell verbieten. Ich sage Ihnen, Herr Minister Weiser, jetzt schon voraus, dass Sie bei dieser Tour einen Speichenbruch erleiden werden – ganz einfach deswegen, weil erstens Baden-Württemberg das einzige Land im Bundesgebiet ist, das eine solche Regelung vorsieht, und weil Sie zweitens eine solche Regelung vorsehen, ohne den wissenschaftlich gesicherten Beweis angetreten zu haben, dass Radler für größere Umweltschäden sorgen oder auch nur eine größere Wildstörung hervorrufen als Wanderer. Drittens ist – das ist schon mehrfach angesprochen worden – die Wegbreite eine unbestimmte Größe. Die Radfahrer müssten also immer ihren Zollstock mitnehmen, um zu sehen, ob sie noch auf einem Weg über 2 m Breite oder schon auf einem unter 2 m Breite sind. Das ist praktisch nicht umsetzbar. Es ist auch zu bemerken: In den Städten gibt es jede Menge Radwege unter 2 m Breite, auf denen sich wesentlich mehr Fußgänger befinden. Dort passiert praktisch nichts. Dort soll es unproblematisch sein, aber im Wald wird es zum großen Problem hochstilisiert. Ich sage darauf nur: Da wurde wieder einmal Klientelpflege beteien.” (zitiert aus dem Protokoll des Landtags von Baden-Württemberg – 11. Wahlperiode – 68. Sitzung – Mittwoch 24. Mai 1995).

Wegbreitenregelungen wie die 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg sind zudem verfassungsrechtlich höchst fragwürdig und wie, unsere Streitschrift “Wegbreitenregelungen im Lichte des Grundgesetz”zeigt, in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht zu akzeptieren.

Kurzkommentierung zum Betretungsrecht

Leider noch offen 🙁

Rechtsprechung

Leider noch offen 🙁

Weiterführende Hinweise

Das aktuelle Landesrecht ist im Internet unter Landesrecht BW Bürgerservice kostenlos abrufbar.