(Satzung als PDF-Download)
Vorwort: Sollten in der Satzung personenbezogene Begriffe nicht durchgängig geschlechtsneutral verwendet werden, so dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und des Rennsports mit dem Mountainbike, die Förderung der Öffnung aller Wege (einschließlich Pfade) unter Berücksichtigung der Natur- und Sozialverträglichkeit, die Jugendförderung sowie die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
Zur Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele wird die enge Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Interessenvertretungen gepflegt.
Die DIMB ist Mitglied der International Mountain Bicycling Association (IMBA).
Abteilungen der DIMB sind Mitglied in den jeweiligen Sport-Fachorganisationen.
(3) Die DIMB verfolgt Ihre satzungsgemäßen Ziele durch die regelmäßige Zusammenarbeit mit gesetzgebenden Instanzen, mit allen politischen und behördlichen Ebenen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Forstverwaltung, des Sports, den Naturschutzverbänden sowie den Interessenvertretungen des Sports, der Grundeigentümer und der übrigen Nutzergruppen von Wald und Landschaft. Des Weiteren werden die satzungsgemäßen Ziele verfolgt mit der Durchführung von Maßnahmen zur körperlichen Ertüchtigung, insbesondere durch Fahrten mit dem Mountainbike sowie Ausbildungsmaßnahmen im MTB-Sport-Bereich.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und sparsam verwendet werden. Vor Investitionen sind Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen anzustellen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder überhöhte Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die räumliche Abgrenzung der Landesverbände orientiert sich an den Bundeslandgrenzen. Die räumliche Abgrenzung der DIMB IG sowie deren Namen werden durch den Erweiterten Vorstand der DIMB festgelegt. Innerhalb der bestehenden räumlichen Abgrenzung einer IG wird grundsätzlich keine weitere IG zugelassen.
(3) Einzelmitglieder und Mitgliedsvereine werden derjenigen DIMB IG zugeordnet, in deren Einzugsbereich sie ihren Wohn- bzw. Vereinssitz haben, sofern sie dieser IG-Zugehörigkeit nicht ausdrücklich widersprechen.
Einzelmitglieder und Mitgliedsvereine sind unmittelbare Mitglieder der Landesverbände und mittelbare Mitglieder der DIMB als Hauptverein.
Fördermitglieder sind grundsätzlich unmittelbares Mitglied der DIMB als Hauptverein.
(4) Ist in einem Bundesland noch kein Landesverband gegründet, werden die Aufgaben, Rechte und Pflichten des nicht vorhandenen Landesverbandes durch die DIMB mit ihren Vereinsorganen auf Bundesebene wahrgenommen. Einzelmitglieder und Mitgliedsvereine sind in diesem Falle unmittelbare Mitglieder der DIMB als Hauptverein, die DIMB IGs sind in diesem Falle nicht rechtsfähige Abteilungen der DIMB als Hauptverein.
(5) Der Erweiterte Vorstand kann auf Bundesebene Abteilungen als unselbständige Untergliederungen der DIMB einrichten. Für alle Versammlungen, Abstimmungen und Beschlussfassungen in den Abteilungen gelten die Vorschriften dieser Satzung sinngemäß.
- Jede natürliche Person als Einzelmitglied. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. In Form von Familienmitgliedschaft beigetretene Lebensgemeinschaftsangehörige zählen jeweils als Einzelmitglied.
- Ein gemäß den Vorschriften des BGB gegründeter, rechtsfähiger steuerbegünstigter Verein, der sich nachweisbar der Förderung des MTB-Sports widmet, als unmittelbarer Mitgliedsverein der DIMB. Die Mitglieder des Mitgliedsvereins sind damit mittelbar Mitglieder der DIMB. Die Mitgliedsvereine teilen der DIMB unverzüglich den Verlust ihrer Steuerbegünstigung mit.
- Natürliche oder juristische Personen der Erwerbswirtschaft als Fördermitglied.
Die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge ist weitere Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein; der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über Ausnahmen davon.
Landesverbände der DIMB sind mit ihrer Gründung automatisch aufgenommen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Ablehnungsgründe bestehen insbesondere dann, wenn die unter Abs. 1 angegebenen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind oder konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Zielrichtung bzw. Handeln im Sinne des § 5 Abs. 1 bestehen.
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt, der schriftlich spätestens bis 31.10. (Eingang beim Empfänger) eines Kalenderjahres gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand zu erklären ist,
- durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung die Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zur gesetzten Frist nicht vorgenommen hat,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Mitglieder bei folgenden Verstößen auszuschließen:
- bei Verstoß gegen die Vereinssatzung, bei schweren Verstößen gegen die vom Verein festgelegten Regeln für das Fahren mit dem Mountainbike, unehrenhaftem Verhalten sowie bei schwerer Schädigung des Ansehens der DIMB
- bei Nichterfüllung der sich aus der Zugehörigkeit zur DIMB ergebenden Pflichten
(3) Von der Absicht ist dem Mitglied schriftliche Mitteilung (Briefpost, Fax oder Email) unter Angabe der Gründe zu machen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, binnen einer durch den Vorstand festzusetzenden, angemessenen Frist, zu dem beabsichtigten Ausschluss schriftlich (Briefpost, Fax oder Email) Stellung zu nehmen. Sollten die ggfs. eingegangenen Darstellungen des Betroffenen nicht den Verbleib in der DIMB rechtfertigen, wird das Mitglied schriftlich (Briefpost oder Fax) unter Angabe der letztendlichen Entscheidungsgründe ausgeschlossen. Dabei ist auf die ggfs. vorgetragenen Gegenargumente einzugehen.
Gegen die Entscheidung kann der/die Ausgeschlossene binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung schriftlich (Briefpost oder Fax) Widerspruch bei dem Geschäftsführenden Vorstand einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Hilft der Geschäftsführende Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Erweiterte Vorstand. Wird der Ausschluss durch den Erweiterten Vorstand aufrecht erhalten, so ist dies dem Betroffenen per Briefpost mitzuteilen. Über die Entscheidung ist die Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einzuholen. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Ausschluss nicht zu, ist der Betroffene wieder aufzunehmen.
(2) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Des Weiteren sind die Mitglieder verpflichtet, Beschlüssen der satzungsgemäßen Organe und Weisungen der Amtsträger der DIMB Folge zu leisten, sofern diese nicht dieser Satzung, den beschlossenen Zielen der DIMB, den gesetzlichen Bestimmungen oder dem allgemeinen Ehrgefühl zuwider laufen.
Im Falle einer schwerwiegenden Störung einer Veranstaltung oder einer Zuwiderhandlung gegen die Wegeregeln der DIMB, hat der jeweilige Veranstaltungsleiter das Recht, ein Mitglied von einer Veranstaltung auszuschließen.
(3) Die Landesverbände haben die Pflicht, Bundes-Beiträge bei den Mitgliedern ihres Bereiches zu erheben und an die DIMB abzuführen.
(4) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Fördermitglieder, haben Stimmrecht in den Versammlungen gem. den Vorgaben des § 10 Abs. 4 der Satzung.
Alle Mitglieder haben das Recht,
- an den öffentlichen Veranstaltungen der DIMB teilzunehmen, soweit nicht die Satzung oder Beschlüsse einer vorausgegangenen Versammlung anderes bestimmen.
- Anträge an den Vorstand der DIMB zu stellen. Für Anträge zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gelten die Fristen und Vorgaben des § 10 Abs. 1.
Jugendliche unter 14 Jahren haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht von Einzelmitgliedern ist nicht übertragbar.
Wählbar in Funktionen gemäß dieser Satzung sind Einzelmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(5) Die Mitglieder sind zur Leistung der von der Mitgliederversammlung jeweils beschlossenen Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Das Mitglied ist zudem verpflichtet, der Bundesgeschäftsstelle jedwede Bank- und Anschriftenänderung unverzüglich mitzuteilen. Wird dieses versäumt, so ist die DIMB berechtigt, die fälligen Beiträge, die entstandenen Mehraufwendungen sowie eine Bearbeitungsgebühr in der durch die Mitgliederversammlung jeweils festgelegten Höhe zu erheben.
(6) Der Vorstand kann von den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beträgen in begründeten Einzelfällen zugunsten eines Mitgliedes abweichen. Die Begründung hat schriftlich zu erfolgen. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand generelle Abweichungen von den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beträgen, z.B. zur Durchführung von Maßnahmen zur Mitgliedergewinnung, festlegen.
(2) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Erweiterten Vorstands die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Das Ehrenmitglied in spe ist zu Ablehnung der Ehrenmitgliedschaft berechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft wird dann nicht verliehen. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaftsurkunde durch den Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei, können jedoch auf eigenen Wunsch weiter Beiträge leisten. Ansonsten hat das Ehrenmitglied die Rechte eines Einzelmitglieds. Ein Mitglied kann nur ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied sein. Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erlischt eine ordentliche Mitgliedschaft.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Tod, durch Aufgabe oder durch Aberkennung. Das Ehrenmitglied kann ohne Angabe von Gründen die Ehrenmitgliedschaft jederzeit aufgeben, indem es eine entsprechende Erklärung dem Verein gegenüber abgibt. Die Ehrenmitgliedschaftsurkunde ist zurückzugeben.
(5) Für die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft gelten die Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend. Im Falle einer Aberkennung ist die Ehrenmitgliedschaftsurkunde zurückzugeben.
(2) Über die Gründung von Wirtschaftsunternehmen oder über eine Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen sowie über die Ausgliederung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sofern die Gemeinnützig des Vereins unmittelbar gefährdet ist, ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit zu treffen.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand (im Innenverhältnis) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Finanzreferenten.
(3) Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands,
- dem Pressereferenten,
- dem Referenten für Marketing und Fundraising,
- dem Rechtsreferenten,
- dem Sportreferenten (zugleich Betreuer der DIMB-Abteilung ,,IBC DIMB RACING TEAM"),
- dem Umweltreferenten,
- dem Ausbildungsreferenten,
- dem Jugendreferenten,
- dem Referenten für internationale Angelegenheiten,
- dem Landesvertreter-Referenten sowie
- dem IG-Referenten.
(4) Der Erweiterte Vorstand legt seine Aufgabenbereiche inklusive der des Geschäftsführenden Vorstands selbst fest und schreibt diese in der Geschäftsordnung der DIMB nieder.
Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Budgetplans ehrenamtliche oder besoldete Geschäftsführer und/oder Gehilfen mit den Aufgaben der Geschäftsführung zu beauftragen. Die arbeitsvertraglichen Angelegenheiten und die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses regelt der Geschäftsführende Vorstand.
Der Finanzreferent hat die Aufgabe, die finanziellen Mittel des Vereins sparsam und ordnungsgemäß zu verwalten, und alle im Bereich des Zahlungsverkehrs anfallenden Tätigkeiten gewissenhaft auszuführen und zu dokumentieren. Näheres zum Umgang mit den Finanzmitteln der DIMB regelt eine Finanzordnung.
(5) Vorstandsmitglieder üben Ihr Amt grundsätzich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammmlung kann jedoch beschließen, dass allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die Höhe der Vergütung wird jährlich im Voraus von der Mitgliederversammlung durch Beschluss auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands festgelegt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit durch Rücktritt oder Amtsenthebung aus, kann der Vorstand zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger benennen oder die zu erledigenden Aufgaben anderweitig delegieren. Im Falle des Rücktritts ist im Rahmen der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Wahl zur Nachbesetzung durchzuführen bzw. der komm. Eingesetzte zu bestätigen. Der kommissarisch Eingesetzte besitzt bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung kein Stimmrecht im Vorstand, sondern lediglich beratende Funktion.
(3) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch einen unter Angabe des Abwahlantrages mit Begründung herbeizuführenden Mitgliederentscheid. Der Mitgliederentscheid ist mit der entsprechenden Wahl eines Nachfolgers zu verbinden (konstruktives Misstrauensvotum).
Der Mitgliederentscheid kann auch via Email oder Internet durchgeführt werden. Die Abstimmungsfrist muss mindestens eine Woche und darf höchstens zwei Wochen betragen. Im Falle der elektronischen Abstimmung sind informationstechnische Kontrollfunktionen einzurichten, um eine reguläre Stimmabgabe und -zählung zu gewährleisten.
Im Falle von besonders schweren Verfehlungen eines Vorstandsmitgliedes oder bei Gefahr einer Schadensnahme der DIMB kann dem betreffenden Amtsinhaber bis zum Ende des Mitgliederentscheids die Amtsausübung durch den Geschäftsführenden Vorstand untersagt werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Prüfungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und dem Geschäftsführenden Vorstand sowie anschließend der Mitgliederversammlung zu berichten. Im Falle der der ordnungsgemäßen Kassenführung wird in der Mitgliederversammlung um Entlastung des Finanzreferenten und des gesamten Vorstands gebeten.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Geschäftsführenden Vorstand mit einer Vorlauffrist von einem Monat durch schriftliche Einladung an die letztbekannte Anschrift oder Email-Adresse unter Angabe des Tagungsorts, des Tagungsverlaufs (Zeit) und der Tagesordnung einberufen.
Für die Einreichung von Anträgen an die Versammlung gilt eine Frist von spätestens 14 Tagen vor der Versammlung (Eingang Bundesgeschäftstelle); ein entsprechender Tagesordnungspunkt ,,Anträge" ist in dem Tagesordnungsentwurf vorzusehen. Über die Beratung später eingegangener Anträge beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Landesverbände und Mitgliedsvereine fungieren als Verteiler der Einladung an ihre Mitglieder.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Entscheidung über:
- Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Entlastung des Vorstandes
- Entlastung des Kassenwartes
- Wahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstands mit Ausnahme des Landesvertreter-Referenten (Wahl durch Landesvertreterversammlung) und des IG-Referenten (Wahl durch IG-Bundesversammlung)
- Bestätigung der kommissarisch eingesetzten Landesvertreter u. Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kassenprüfer
- Anträge an die Mitgliederversammlung
- Satzungsänderungen
- Vereinsauflösung
- Eingang langfristiger erheblicher finanzieller Verpflichtungen
- Verabschiedung des Budgetplans für das begonnene Geschäftsjahr
- Bestätigung des Beschlusses des Erweiterten Vorstands über die Anerkennung eines Landesverbandes bzw. Aberkennung dieses Status
(2) Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes DIMB-Mitglied eröffnet die Versammlung. Er/es stellt die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit fest. Die Mitgliederversammlung wählt unter seiner Leitung einen Versammlungsleiter. Falls kein Versammlungsleiter gewählt wurde, wird die Versammlung von der in Satz 1 genannten Person geleitet.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Die Satzung des Vereins kann jedoch nur mit 2/3 Mehrheit geändert und die Auflösung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sofern ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt, werden Personalwahlen in geheimer Abstimmung durchgeführt.
Enthaltungen sind bei Abstimmungen ohne Wert. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer.
(3) Ziel der DIMB ist es, in allen Bundesländern Landesverbände einzurichten. Sobald alle Landesverbände gegründet sind, werden die Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder des Landesverbandes durch ihre Delegierten vertreten.
Die Landesverbände haben Stimmrecht entsprechend der Anzahl ihrer Verbandsmitglieder. Es zählen jedoch nur so viele Stimmen, wie Delegierte des Landesverbandes in der Versammlung anwesend sind. Stimmrecht besteht in Höhe von 1% der zum Jahreswechsel in dem jeweiligen Bundesland gemeldeten Verbandsmitglieder, mindestens jedoch mit einer Stimme. Die Mitgliederzahl der Landesverbände setzt sich zusammen aus den Einzelmitgliedern und den Mitgliedern der Mitgliedsvereine. Bei der Feststellung der Stimmenzahl werden nur ganze Stimmen berechnet. Dezimalzahlen werden ,,kaufmännisch" auf- und abgerundet.
(4) Solange nicht in allen Bundesländern Landesverbände bestehen, werden Einzelmitglieder und Mitgliedsvereine in der Mitgliederversammlung nicht durch ihren Landesvertreter repräsentiert, sondern sind nach folgenden Maßgaben unmittelbar teilnahme- und stimmberechtigt:
- Jedes Einzelmitglied hat in der Versammlung jeweils eine Stimme.
- Mitgliedsvereine haben Stimmrecht nach folgender Staffelung:
- Bis 25 Mitglieder: 2 Stimmen
- 26 bis 50 Mitglieder: 3 Stimmen
- 51 bis 75 Mitglieder: 4 Stimmen
- 76 bis 100 Mitglieder: 5 Stimmen
- 101 bis 200 Mitglieder: 6 Stimmen
- über 200: 7 Stimmen
- Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
Maßgeblich für die Bemessung ist die jährlich gemeldete Mitgliederzahl.Vorstandsmitglieder besitzen kein besonderes Stimmrecht.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Die Landesverbände sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zur Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen der DIMB verpflichtet und haben bei Erstellung einer eigenständigen Satzung die Vorgaben dieser Satzung zu beachten.
(3) Landesverbände sind berechtigt, über die Bundes-Beiträge hinaus eigene Mitgliedsbeiträge zu erheben.
(4) Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands der DIMB oder ein damit beauftragter Vertreter sind berechtigt, an Versammlungen der Landesverbände teilzunehmen.
(2) Die Landesvertreterversammlung ist durch den Erweiterten bzw. Geschäftsführenden Vorstand über alle wesentlichen Umstände zu unterrichten und dazu zu hören.
(3) Die Landesvertreterversammlung setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Landesverbände bzw. deren Vertreter. Sofern in einem Bundesland noch kein Landesverband gegründet ist, tritt an die Stelle des Landesverbandsvorsitzenden ggfs. ein durch den Erweiterten Vorstand kommissarisch eingesetzter Landesvertreter. Kommissarisch eingesetzte Landesvertreter besitzen kein Stimmrecht in der Landesvertreterversammlung, sondern lediglich beratende Funktion.
(4) Mitglieder des Erweiterten Vorstands besitzen, mit Ausnahme des Sprechers der Ländervertreterversammlung, in der Versammlung lediglich eine beratende Stimme.
(5) Die Landesvertreterversammlung legt ihre Aufgabenverteilung selbst fest und schreibt diese in der Geschäftsordnung der DIMB nieder.
(6) Die Landesvertreter wählen aus Ihrer Mitte alle 3 Jahre einen Landesvertreter-Referenten sowie dessen Vertreter. Der Landesvertreter-Referent vertritt die Interessen der Landesverbände insbesondere in dem Erweiterten Vorstand der DIMB.
(2) Jede DIMB IG wählt aus ihrer Mitte einen IG-Sprecher sowie einen Vertreter. Der IG-Sprecher hat insbesondere die Aufgabe, die Interessen der IG in seinem Landesverbandsvorstand sowie in der IG-Bundesversammlung zu vertreten.
(3) Zur Förderung der IG-Arbeit lädt die DIMB die IG-Sprecher und ihre Vertreter grundsätzlich in zweijährigem Turnus zu einer ordentlichen IG-Bundesversammlung ein. Diese wählt aus ihrer Mitte den IG-Referenten sowie dessen Vertreter. Der IG-Referent wird als Mitglied in den Erweiterten Vorstand der DIMB entsandt. Jede IG hat eine Stimme. Weitere IG-Bundesversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Beschlüsse der IG-Bundesversammlung bedürfen zur Ratifizierung der Zustimmung der Mitgliederversammlung der DIMB.
Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands der DIMB oder dessen beauftragte Vertreter sind zur Teilnahme an der IG-Bundesversammlung berechtigt. Die IG-Bundesversammlung kann weitere Personen zulassen.
Die Landesverbände regeln in ihren Satzungen IG-Landesversammlungen.
(4) Für alle Versammlungen, Abstimmungen und Beschlussfassungen in den IGs und der IG-Bundesversammlungen gelten die Vorschriften dieser Satzung sinngemäß. Im Übrigen regelt jede DIMB IG unter Berücksichtigung dieser Satzung sowie der Satzung des Landesverbands, der sie angehört, ihre Organisation selbst.
(5) Den DIMB IG wird von ihren Landesverbänden ein Budget zur Aufgabenerfüllung eingeräumt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Deutscher Radfahrer e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung
- Datenschutzbestimmungen
- IG-Ordnung
Die Regelwerke werden durch den Erweiterten Vorstand erstellt und bis auf die Geschäftsordnung und die Datenschutzbestimmungen durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bei der Erarbeitung der Finanzordnung und der Geschäftsordnung wirkt die Ländervertreterversammlung mit.



