Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) v. 5. Dezember 2004 (GVOBl. 2004, S. 461) zul. geänd. d. Art. 2 G. v. 13.12.2007 (GVOBl. S. 518)
Abschnitt V Betreten des Waldes
§17 Betreten des Waldes
(1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.
(2) Nicht gestattet sind
- das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
- das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen,
- sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie
- die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald,
es sei denn, dass hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt. Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsgüter dürfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. § 20 und andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Regelungen der Absätze 1 bis 3 einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.
(3) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§19 Haftung
Durch das Betreten und sonstige Benutzungsarten des Waldes werden keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden begründet. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere regelmäßig nicht für
- typische sich aus dem Wald und der Bewirtschaftung des Waldes (§ 5), den Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald (§ 6) und den Regelungen für Naturwald (§ 14) ergebende Gefahren, insbesondere durch Bäume oder Teile von Bäumen und den Zustand von Wegen,
- Gefahren, die dadurch entstehen, dass beim Betreten oder bei sonstigen Benutzungsarten des Waldes (§§ 17 und 18) schlechte Witterungs- oder Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden sowie
- Gefahren abseits von Waldwegen, insbesondere durch waldtypische Geländeverhältnisse, Gruben, Gräben und Rohrdurchlässe.
§ 20 Sperren von Wald
(1) Die waldbesitzende Person kann mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungsarten des Waldes nach § 17 Abs. 1 ganz oder teilweise untersagen und entsprechende Einrichtungen anbringen (Sperren des Waldes), wenn und solange
- die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, der Verkehrssicherung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden am Wald erforderlich ist,
- Störungen die Erhaltung bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigen können,
- dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist oder
- ein anderer wichtiger Grund die Sperrung im Einzelfall erfordert
und wesentliche Belange der Allgemeinheit, insbesondere die Erholung der Bevölkerung nicht entgegenstehen. Eine Sperrung kann von der Forstbehörde auch von Amts wegen angeordnet werden. Sperrungen sind zu befristen; sie können widerrufen oder eingeschränkt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Forstbehörde hat bei den Entscheidungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen, ob die Interessen der erholungsuchenden Bevölkerung durch benachbarte Waldflächen in angemessenem Umfang gewährleistet sind. Die Gemeinden sind zu hören, soweit ihre Belange berührt werden.
(3) Beabsichtigt eine waldbesitzende Person, eine Waldfläche in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April nicht länger als insgesamt drei Wochen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu sperren, genügt die vorherige Anzeige bei der Forstbehörde. In der Anzeige sind die Tage, die Größe und Lage der gesperrten Waldflächen anzugeben.
(4) Die Forstbehörde entscheidet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 im Einvernehmen mit einem bei ihr gebildeten Forstausschuss, der sich zusammensetzt aus
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staats- oder Körperschaftswaldes,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, die oder der mit den Belangen des Fremdenverkehrs vertraut sein soll,
- einer oder einem Waldbesitzenden, die oder der von der Landwirtschaftskammer auf Vorschlag der Landesorganisation der Privatwaldbesitzenden benannt wird.
Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, entscheidet die oberste Forstbehörde. Die Mitglieder des Forstausschusses wählen aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person, die auch die Entscheidung vorzubereiten und mitzuteilen hat.
(5) Wird ein Wald durch Erholungsuchende übermäßig stark beansprucht oder in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, kann die oberste Forstbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden den Wald sperren, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(6) Liegen die Voraussetzungen für ein Sperren des Waldes nicht oder nicht mehr vor, hat die waldbesitzende Person die Sperrung unverzüglich zu beseitigen.