Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) v. 26. Oktober 1977 idF v. 3. Februar 1999 (Amtsbl. S. 838)

Sechster Abschnitt Bestimmungen über das Betreten des Waldes

§25 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; die Pferde müssen gekennzeichnet sein. (....)

(2) Die Kennzeichnung neuer Wanderwege im Wald bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers.

(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von

  1. gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  2. Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird.

(5) ...

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.

§26 Sperren von Waldflächen

(1) Der Waldbesitzer ist befugt, das Betreten von Naturverjüngungen und Dickungen zu untersagen.

(2) Der Waldbesitzer kann über die Fälle des Absatzes 1 hinaus den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Waldbewirtschaftung, des Forstschutzes, der Wildhege oder zum Schutz der Waldbesucher erforderlich ist oder wenn es sich um eine Waldfläche von geringer Größe handelt, die für die Erholung suchende Bevölkerung ohne Bedeutung ist. In allen übrigen Fällen entscheidet die Forstbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.

(3) Kulturzäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, zu entfernen.

Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 05.04.06 (Amtsbl 06, S.726) geänd. durch Art.3 iVm Art.5 des G. v. 28.10.08 (Amtsbl. 09, S.3)

§11 Erholung in der freien Landschaft

(1) Zum Schutz ihres Erholungswertes sind die Landschaften des Saarlandes in ihrem typischen Charakter nachhaltig zu sichern oder zu entwickeln. Die Zugänglichkeit der für die Erholung besonders geeigneten Landschaftsteile ist grundsätzlich zu gewährleisten. Touristische Einrichtungen haben sich in den Landschaftscharakter einzufügen. Benutzungsarten, die ein hohes Besucheraufkommen mit sich bringen oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen können, sind in empfindlichen Landschaftsteilen auszuschließen.

(2) Das Betreten der freien Landschaft zum Zweck der Erholung ist jedem auf eigene Gefahr gestattet. Zusätzliche Verkehrssicherungspflichten werden hierdurch nicht begründet. Zu dem Betreten gehören auch das Spielen und ähnliche Betätigungen sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Radfahren und das Reiten auf Wegen. Das Betretensrecht umfasst nicht das Fahren mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen, mit Ausnahme von motorisierten Krankenfahrstühlen und huftierbespannten Fahrzeugen, sowie das Zelten, Feuermachen oder die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen gemäß § 12. Landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit zwischen dem 1.April und dem 15.Oktober.

(3) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Bewegliche Sachen, insbesondere Abfälle, dürfen in der freien Landschaft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen oder entsorgt werden.

(4) Das Betreten der freien Landschaft kann aus wichtigen Gründen von der Gemeinde vorübergehend durch Allgemeinverfügung oder auf Dauer durch Satzung gemäß § 39 Abs.4 eingeschränkt oder untersagt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere der Schutz der Natur oder der Erholungssuchenden, die Vermeidung erheblicher Schäden oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen privater Nutzungsberechtigter.

(5) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Betretungsbefugnis in weiterem Umfang gestatten oder einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen. Im Übrigen gelten für das Betreten des Waldes die Vorschriften des Landeswaldgesetzes, für den Umfang des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes sowie für die Nutzung öffentlicher Straßen die Regelungen des Straßen- und Straßenverkehrsrechts.

(6) Bund, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, dass dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist.

§12 Veranstaltungen in der freien Landschaft

(1) Veranstaltungen in der freien Landschaft, bei denen nach Art und Größe mit mehr als geringfügigen Störungen des Naturhaushalts zu rechnen ist, sind der Naturschutzbehörde mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Veranstaltungen, bei denen mehr als 100 Personen, erhebliche Lärmbelästigungen oder Sachschäden zu erwarten sind. Die Naturschutzbehörde kann bis zu einem Monat nach Eingang der Anzeige die Veranstaltung untersagen oder mit Auflagen versehen.

(2) Die jagd- und fischereiliche Landnutzung ist keine Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1.

(3) Veranstaltern, die regelmäßig bestimmte Veranstaltungen an dem gleichen Ort durchführen, kann auf Antrag eine Dauergenehmigung erteilt werden. Sie soll entzogen werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Natur durch die Veranstaltung verursacht werden oder sonstige Gründe des Naturschutzes dies erfordern.

Das aktuelle Landesrecht ist unter Landesrecht Saarland kostenlos abrufbar.