Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG) v. 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 90)

§17 Benutzung fremder Grundstücke, Duldung von Wegen

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) (aufgehoben)

(5) Ursprünglich vorhandene Verbindungswege zu Waldflächen sollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, soweit notwendig, im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens wieder hergestellt werden.

Abschnitt IV Verhalten im Wald

§28 Betreten des Waldes

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.

(2) Nicht gestattet ist das Betreten von

  1. Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern,
  2. Pflanzgärten und Wildäckern,
  3. Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
  4. sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen,
  5. forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen.

(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren.

(5) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen und Fahrrädern ohne Motorantrieb ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich bzw. ordnungsgemäß gesperrt sind.

(6) ....

(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet. Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Motorsport ist im Wald nicht gestattet.

(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern.

§29 Sonstige Benutzungen des Waldes

(1) Das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Verkaufsständen ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen.

(2) ....

(3) ....

(4) Das Anbringen, Aufstellen oder Auslegen von Werbevorrichtungen, Plakaten oder anderen Zeichen im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen. Genehmigungsfrei ist die Errichtung und Anbringung von forstbetrieblichen Zeichen.

(5) ....

§30 Sperren von Waldflächen

(1) Der Waldbesitzer kann mit vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperren von Waldflächen), wenn und solange

  1. die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist,
  2. die Waldfläche für die Erhaltung bestimmter freilebender Tier- und Pflanzenarten von wesentlicher Bedeutung ist,
  3. die Waldfläche für andere wichtige, dem Gemeinwohl dienende Zwecke benötigt wird, die ohne Sperrung nicht erreicht werden können,
  4. dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Die Forstbehörde kann die Sperrung auch von Amts wegen anordnen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für ein Sperren von Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vor, so hat der Waldbesitzer die Sperrung unverzüglich aufzuheben. Anderenfalls ordnet die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung an.

(4) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie gesperrter Wald zu kennzeichnen ist.

Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003, S. 1)

§40 Betreten der freien Landschaft

(1) Jeder darf in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und mit einem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befahren.

(2) Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn sie trittfest oder als Reitweg ausgewiesen sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht innerhalb eingefriedeter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau, Teichwirtschaft oder Fischzucht betrieben wird, sowie für Hof- und Gebäudeflächen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung darf durch das Betreten gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden. Gegenstände dürfen nicht in Natur und Landschaft zurückgelassen werden. Die Erholung anderer in Natur und Landschaft darf nicht gestört werden.

(4) Weitergehende Vorschriften nach Abschnitt 4 {Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft} bleiben unberührt.

§42 Sperren von Flächen und Wegen in der freien Landschaft

(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf Flächen und Wege nach § 40 Abs. 1 und 2 nur mit Genehmigung des Amtsvorstehers oder des Bürgermeisters der amtsfreien Gemeinde sperren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies

  1. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, insbesondere aus wichtigen Gründen des Feldschutzes, der Bewirtschaftung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden, oder
  2. zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, oder zum Schutze der Erholungssuchenden

erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu befristen.

(2) Aus Gründen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 kann der Amtsvorsteher oder der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde die Sperrung der bezeichneten Flächen und Wege auch von Amts wegen anordnen. § 36 Abs. 1, 2 und 5 bleibt unberührt.

(3) Für gesperrte Privatwege gilt § 41 Abs. 2 entsprechend.

§43 Benutzung und Schutz des Strandes

(1) ….

(2) Es ist verboten, in Küstendünen oder auf Strandwällen Feuer zu entzünden oder außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten sowie Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann Teile des Strandes aus den in § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren.

(4) Im Übrigen richtet sich die Benutzung des Strandes nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178)

Das aktuelle Landesrecht ist im Landesrechtsinformationssystem kostenlos abrufbar.