Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) Vom 16. September 2004

§14 Betreten des Waldes (zu §14 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere Vorschriften, die das Betreten des Waldes erweitern oder einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

(2) Ausgenommen von dem Betretensrecht sind

  1. umfriedete Grundstücke und Gehöfte, die nicht Erholungszwecken dienen,
  2. Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist,
  3. Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
  4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,
  5. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes), Europäische Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) und Konzertierungsgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes), soweit sie umfriedet sind, und
  6. Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus.

Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§15 Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen (zu §14 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen.

§18 Sperrung (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze wild lebender Tiere, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen, das Benutzen des Waldes durch Dritte einschränken (Sperrung).

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin - (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) idF v. 27. Juli 2008 (Bkm. v. 3. 11 2008)

SIEBENTER ABSCHNITT Erholung in Natur und Landschaft

§35 Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf privaten Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen und landwirtschaftlichen Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit ist zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Radfahren auf Wegen und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist dem Betreten gleichgesetzt; Fußgänger haben Vorrang. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur im weiteren Umfang gestatten oder die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt.

§36 Einschränkungen des Rechts zum Betreten der Flur

(1) Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann die Ausübung des Betretungsrechts nach § 35 aus wichtigem Grund einschränken oder untersagen (Sperrrung). Nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen oder Anzeigen an die Behörde bleiben hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Sperrung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe, Örtlichkeit und Art und Weise der Sperrung anzuzeigen.

(2) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, kann die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren.

(3) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ordnet die Beseitigung bestehender Sperrungen nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn die Voraussetzungen für deren Errichtung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

§37 Durchgänge

Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann verpflichtet werden, auf einem Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang offen zu halten, wenn andere Teile der Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und die Nutzung des Grundstücks dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Das aktuelle Landesrecht kann im Berliner Vorschriftensystem kostenlos abgerufen werden.