Eine Novelle des Hessischen Forstgesetzes steht an, gegen die wir uns wehren müssen. Weitere Informationen unter Kein Bikeverbot in Hessen!. Im Mai 2012 haben wir dazu auch auf Facebook die Initiative Open Trails! Kein Bikeverbot in Hessen gestartet. Unterstützt uns mit Euren Likes. Unterzeichnet auch unsere Online-Petition
Hessisches Forstgesetz (HFG) idF d. Bkm. v. 10. September 2002, (GVBl. I S. 582), zul. geänd. 7. September 2007 (GVBl. I S. 567)

§24 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.

(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(3) Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind

  1. Verjüngungsflächen und Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,
  2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
  3. forstbetriebliche und jagdbetriebliche Einrichtungen,
  4. aus sonstigen zwingenden Gründen z. B. zur Verhütung von Waldbränden vom Waldbesitzer gesperrte Waldflächen und Waldwege.

(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. Sie kann im Rahmen dieser Befugnis nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Die Benutzung besonderer Reitwege, die zusätzlich zu den nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und unterhalten werden, kann davon abhängig gemacht werden, dass Vereinbarungen zwischen den Reitern oder deren Vereinigungen und dem Waldbesitzer über die für die Anlage und Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen werden.

(6) Der für Forsten zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über

  1. das Verhalten im Walde,
  2. die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abs. 3, das Verfahren und die Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes ausgenommenen Waldflächen, Waldwege und Einrichtungen
  3. das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,
  4. das Verfahren bei Regelungen nach Abs. 5.

Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs. 3 Nr. 4 von einer Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.

Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde) v. 13. Juli 1980, GVBl. I S. 291

Auf Grund des § 25 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584) wird nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:

§1 Grundsätze bei Benutzung des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern und Kutschen und das Reiten auf Straßen und Wegen im Walde ist jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Eine Erlaubnis des Waldbesitzers ist erforderlich, wenn eine Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird.

(2) Erlaubnispflichtig ist insbesondere

  1. ...
  2. ...
  3. ...
  4. die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, wenn dabei bestimmte Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden sollen.

§2 Benutzungsverbote

(1) Zu den nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom Betreten ausgenommenen Verjüngungsflächen, Pflanzgärten und Ländereien gehören:

  1. Flächen, auf denen durch Pflanzung oder natürliche Bestandesverjüngung Wald begründet oder nachgezogen wird, bis zu einer Höhe des Jungbestandes von vier Metern.
  2. Saat- und Pflanzkämpe, Samenplantagen, Wildäcker, gekennzeichnete Wildäsungsflächen sowie bestellte und noch nicht abgeerntete Ackerflächen und Waldwiesen.

(2) Der Waldbesitzer kann Flächen, Wege und Einrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes durch Schilder, Einzäunung oder Absperrung für den Waldbesucher eindeutig kenntlich machen.

§3 Sperren von Waldflächen

(1) Der Waldbesitzer kann Waldflächen und Waldwege nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes insbesondere sperren, wenn

  1. erhöhte Waldbrandgefahr besteht,
  2. aus sonstigen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Waldbesucher besteht,
  3. eine Sperrung zur Vermeidung einer erheblichen Behinderung oder Einschränkung der forstlichen Nutzung erforderlich ist,
  4. in Gebieten mit hohem Schalenwildbestand als Folge der Beunruhigung des Wildes durch starken Erholungsverkehr übermäßige Verbißschäden aufgetreten sind und weitere Schäden nur durch Sperrung verhindert werden können,
  5. wissenschaftliche Versuche nur durch eine Sperrung gesichert werden können.

(2) Die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nach Abs. 1 bedarf der Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie ist ihrem Zweck entsprechend zu befristen. Der Waldbesitzer hat die gesperrten Flächen und Wege durch Schilder nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung kenntlich zu machen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Waldbesitzer die erforderliche Sperrung ohne Genehmigung vornehmen. Die Genehmigung der zuständigen Forstbehörde ist unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Tagen, einzuholen. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

§4 Straßen und Wege im Walde

(1) Straßen und Wege, deren Benutzung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gestattet ist, sind

  1. für das Befahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen alle festen Waldwege,
  2. ...
  3. ...

(2) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen sowie das Reiten nicht gestattet.

§5 Sperren von Straßen und Wegen sowie Einschränkung der Benutzung

(1) Die untere Forstbehörde kann nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer Waldwege für das Reiten, Kutschfahren oder Radfahren sperren, wenn durch erhöhte Inanspruchnahme durch diese Benutzungsarten

  1. Beeinträchtigungen der Erholung der übrigen Waldbesucher zu befürchten sind,
  2. Schäden an Waldwegen entstehen können,
  3. Gefahren für Leben und Gesundheit der Wegebenutzer selbst bestehen.

Sperrungen bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde, die im Bereich eines ausgewiesenen Naturparks den zuständigen Naturparkträger hört. Es ist sicherzustellen, daß ein ausreichendes Reit- und Fahrwegenetz für Erholungszwecke zur Verfügung steht.

(2) Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu sperren.

(3) Vor Sperrungen nach Abs. 1 und nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.

§6 Entmischung des Erholungsverkehrs

(1) Für Waldteile, für die wegen besonders starkem Erholungsverkehr eine Trennung der Erholungsarten erforderlich ist, stellen die unteren Forstbehörden im Einvernehmen mit den betroffenen Waldbesitzern nach Anhörung der Städte und Gemeinden Entmischungspläne auf. In diesen sind auf einer Karte geeigneten Maßstabs darzustellen:

  1. Wege, auf denen Radfahren verboten ist,
  2. Wege, auf denen das Reiten gestattet ist,
  3. Wege, auf denen das Kutschfahren verboten ist.

Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu kennzeichnen.

(2) ....

(3) Der Entmischungsplan ist öffentlich bekanntzugeben; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen.

(4) Vor Festlegung des Entmischungsplans sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.

§9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Waldbesitzer entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Waldflächen oder Waldwege ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde sperrt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 bei Sperrungen zur Vermeidung unmittelbarer Gefahr die erforderliche Genehmigung nicht unverzüglich einholt;
  2. außerhalb von Straßen und Wegen im Walde oder auf Waldwegen, auf denen Reiten, Kutschfahren oder Radfahren nicht gestattet ist, reitet, mit der Kutsche fährt oder Rad fährt.
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v. 10. Dezember 2010(GVBl. I 2010, S.629)

§27 Betreten der freien Landschaft, Satzung über das Verhalten in der Flur

(1) Für das Reiten und Kutschfahren auf Wegen und Straßen gilt außerhalb des Waldes § 59 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Die Städte und Gemeinden können das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln; § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. das Betreten von Flächen,
  2. das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft,
  3. ...
  4. die Benutzung von Sportgeräten,
  5. ....

soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen.

Zum Naturschutzgesetz: Mit dem HAGBNatSchG wurde das Hessische Naturschutzgesetz vom 06. Dezember 2006 aufgehoben. Im Gegensatz zum Reiten und Kutschfahren findet das Radfahren im HAGBNatSchG keine Erwähnung.

Eine Stellungnahme der DIMB zur Rechtslage in Hessen findet sich in der Mediathek unter Veröffentlichungen.

Das aktuelle Landesrecht kann unter Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften kostenlos abgerufen werden.